Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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gereizte Beschwerde, weil ich ihn zu einer unter den österreichischen 
Juristen aufgetauchten Lehre als Auskunftsperson citiert hatte, ohne zu 
sagen, dass er diese Lehre bekämpfte, und weil ich „die Uebereinstimmung 
des deutschen Verwaltungsrechts mit seinen grundsätzlichen Ausführungen“ 
nicht „schärfer hervorgehoben“ hätte. An den letzteren Punkt knüpft er in 
dem hier vorliegenden Werke (S. 8) wieder an mit der Mahnung: „bescheiden 
zu sein und das, was man gewissenhafterweise von der Meinung anderer 
für richtig erkennen muss, nicht stillschweigend zu dem Seinen zu thun, 
sondern nachdrücklich hervorzuheben“ — er scheint sich also in der That 
über eine Art Plagiat beklagen zu wollen! — und nicht „das, worin man ab- 
weicht, in die Form eines verwerflichen Spottes zu kleiden* — das scheint 
sich insbesondere auf meine Besprechung von des Verf. Administra- 
tivverfahren im Verw.-Archiv V zu beziehen, wo ich „schlecht ange- 
brachten Sarkasmus“ an ihm geübt haben soll (S. 195 Note 115). Dieses 
Buch ist jetzt meine Strafe. Es beschäftigt sich ganz unverhältnismässig viel 
mit mir, offen wie andeutungsweise, und durchweg mit der ausgeprägten Be- 
flissenheit, möglichst unangenehm zu sein, wäre es auch nur mitirgend einer 
unnützen Redewendung. Dazwischen werde ich auch wieder sehr anerkannt, 
aber der Verf. scheint da nur sein Opfer zu schmücken, damit sich die fort- 
währende Abschlachtung desto glänzender ausnehme. Lassen wir’s dabei. 
Die nötigen Berichtigungen werden sich, so darf ich hoffen, von selbst er- 
geben. Nur davor soll ausdrücklich gewarnt sein, dass man etwa ohne 
weiteres für bare Münze nehme, was der Verf. als meine Ansichten und 
Aufstellungen anführt. Es stimmt gerade in Fällen, wo es gegenüber seinen 
Angriffen darauf ankäme, keineswegs. 
S. 56 Note 132 heisst es z. B.: „O. M. $S 13 Bd. I findet, dass alle 
guten Seiten der Verwaltungsrechtspflege auch beim Verwaltungsverfahren 
vorkommen können“ — ich habe dort S. 178 ausdrücklich gesagt: alle diese 
(aufgezählten), nur ein einziger Punkt nicht, nämlich die Rechtskraft. Um 
diese Ausnahme gründlich zu verschweigen, druckt Verf. jenes „alle“ 
gesperrt. 
S. 167 Note 65 heisst es: „Mit Unrecht von seinem eigenen Stand- 
punkt lässt OÖ. M. I S. 209 eine Lösung der Gebundenheit des Staates ein 
treten, wenn sich die dem rechtskräftigen Akte zu Grunde liegenden that- 
sächlichen Verhältnisse ändern“. — Ich habe im Gegenteil gesagt, das mache 
regelmässig gar nichts aus. Es gebe aber Fälle, in welchen das Urteil von 
selbst als erlassen gilt rebus sic stantibus, z. B. bei Bemessung von Alimenten- 
renten; von „Lösung“ habe ich nicht gesprochen. 
S. 195 Note 114 will Verf. gegen meine tadelnde Bemerkung im 
Verw.-Archiv V die Behauptung aufrecht erhalten, dass auch Verord- 
nungen formeller und materieller Rechtskraft fähig seien, und bedient 
sich hierzu einer bekannten Form des argumentum ad hominem. Er sagt: 
„Ich stehe übrigens mit meiner Behauptung nicht allein da. Auf meiner 
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