Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Seite steht O. M. selbst, der Bd. I S. 197 Verw.-Rechtspflege definiert 
als Erlass eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes und S. 140 seiner Theorie 
des französischen Verwaltungsrechts ausdrücklich auch die Verordnung 
als einen mit solcher Fähigkeit ausgestatteten Verwaltungsakt erklärt (!)*. 
Das erste Citat ist ungenau: S. 177 ist gemeint und die Definition lautet 
anders. Das zweite Citat ist unwahr: ich sage dort, dass der recours pour 
exceös de pouvoir auch zulässig ist gegen die Verordnung, die also „hier“ mit 
unter den anfechtbaren Verwaltnngsakten begriffen wird, obwohl sie, wie der 
angeführte Duoroca sagt, kein acte administratif proprement dit ist; von 
Rechtskraft der Verordnung ist überhaupt keine Rede, und zu behaupten, 
ich hätte die Verordnung dort „ausdrücklich“ für einen rechtskraftfähigen 
Akt erklärt — ist ein starkes Stück. 
S. 230 Note 66 heisst es: „Die Künstlichkeit der Mayer’schen Scheidung 
zwischen freiem und gebundenem Ermessen wird an den von ihm gebotenen 
Beispielen klar. Der Civilrichter, der auf die actio communi dividundo land- 
wirtschaftliche Grundstücke teilt, handle nach gebundenem Ermessen! (Bd. I 
S. 165)*. — Aber Bd. IS. 165 ist von Teilungsklage überhaupt nicht die 
Rede, erst gleich darauf S. 167 nenne ich sie und sage davon: „wie geteilt 
wird, ist nicht Rechtens, das Urteil macht es erst dazu, das ist schöpfe- 
risches Wollen, Verfügung mit freiem Ermessen“. Also wieder das gerade 
Gegenteil. 
9. 277 benutzt Verf. die Behauptung, ich hätte den recours pour 
exc&s de pouvoir zur Einführung empfohlen, um die deutsche Rechtsordnung 
in lebhafter Polemik gegen mich vor diesem Attentat zu schützen. — Ich 
hatte aber im Gegenteil Verw.-Recht I S. 192 Note Abs. 2 geradezu vor 
Uebertragung dieses Rechtsinstituts gewarnt. 
Doch was soll ich noch weiter aufzählen? Es ist genug. Nur noch Eins. 
Der Verf. selbst ist geneigt, solche falsche Berichterstattung an anderen streng 
zu beurteilen und triumphiert sehr, als er mich einmal auf solcher ertappt zu 
haben glaubt. S. 258 Note 120 führt er des Breiteren aus, dass er sich in seinen 
bekannten Schriften stets mit grosser Entschiedenheit gegen eine Vergleichung 
der Kontrolle des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes mit einer blossen 
revisio in jure ausgesprochen habe. Dann kommt der also vorbereitete Schlag: 
„Nichtedestoweniger wirft mir O. M. Bd. IS. 195 Anm. 34 vor, ich hätte über- 
sehen, welch scharfer Gegensatz zwischen der Zuständigkeit des österreichischen 
Verwaltungsgerichtshofes und der eines auf blosse Revision und Kassation be- 
schränkten Gerichtshofes besteht (!). Ich bin in diesem Punkte einer Flüchtigkeit 
Mayzr’s zum Opfer gefallen.“ Das nicht hierher gehörige Beiwerk des Verf. 
lasse ich unberührt und schlage nach — es ist wiederum nicht wahr! S. 195 
Note 34 handelt von der beschränkten Berücksichtigung neuen Vorbringens in 
der Nachprüfungsinstanz; der österreichische Verwaltungsgerichtshof, sage ich, 
ist in der Regel an das vorgelegte Aktenmaterial gebunden, und fahre dann fort: 
„doch können unter Umständen hier neue Erhebungen vorgenommen werden,
	        
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