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Seite steht O. M. selbst, der Bd. I S. 197 Verw.-Rechtspflege definiert
als Erlass eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes und S. 140 seiner Theorie
des französischen Verwaltungsrechts ausdrücklich auch die Verordnung
als einen mit solcher Fähigkeit ausgestatteten Verwaltungsakt erklärt (!)*.
Das erste Citat ist ungenau: S. 177 ist gemeint und die Definition lautet
anders. Das zweite Citat ist unwahr: ich sage dort, dass der recours pour
exceös de pouvoir auch zulässig ist gegen die Verordnung, die also „hier“ mit
unter den anfechtbaren Verwaltnngsakten begriffen wird, obwohl sie, wie der
angeführte Duoroca sagt, kein acte administratif proprement dit ist; von
Rechtskraft der Verordnung ist überhaupt keine Rede, und zu behaupten,
ich hätte die Verordnung dort „ausdrücklich“ für einen rechtskraftfähigen
Akt erklärt — ist ein starkes Stück.
S. 230 Note 66 heisst es: „Die Künstlichkeit der Mayer’schen Scheidung
zwischen freiem und gebundenem Ermessen wird an den von ihm gebotenen
Beispielen klar. Der Civilrichter, der auf die actio communi dividundo land-
wirtschaftliche Grundstücke teilt, handle nach gebundenem Ermessen! (Bd. I
S. 165)*. — Aber Bd. IS. 165 ist von Teilungsklage überhaupt nicht die
Rede, erst gleich darauf S. 167 nenne ich sie und sage davon: „wie geteilt
wird, ist nicht Rechtens, das Urteil macht es erst dazu, das ist schöpfe-
risches Wollen, Verfügung mit freiem Ermessen“. Also wieder das gerade
Gegenteil.
9. 277 benutzt Verf. die Behauptung, ich hätte den recours pour
exc&s de pouvoir zur Einführung empfohlen, um die deutsche Rechtsordnung
in lebhafter Polemik gegen mich vor diesem Attentat zu schützen. — Ich
hatte aber im Gegenteil Verw.-Recht I S. 192 Note Abs. 2 geradezu vor
Uebertragung dieses Rechtsinstituts gewarnt.
Doch was soll ich noch weiter aufzählen? Es ist genug. Nur noch Eins.
Der Verf. selbst ist geneigt, solche falsche Berichterstattung an anderen streng
zu beurteilen und triumphiert sehr, als er mich einmal auf solcher ertappt zu
haben glaubt. S. 258 Note 120 führt er des Breiteren aus, dass er sich in seinen
bekannten Schriften stets mit grosser Entschiedenheit gegen eine Vergleichung
der Kontrolle des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes mit einer blossen
revisio in jure ausgesprochen habe. Dann kommt der also vorbereitete Schlag:
„Nichtedestoweniger wirft mir O. M. Bd. IS. 195 Anm. 34 vor, ich hätte über-
sehen, welch scharfer Gegensatz zwischen der Zuständigkeit des österreichischen
Verwaltungsgerichtshofes und der eines auf blosse Revision und Kassation be-
schränkten Gerichtshofes besteht (!). Ich bin in diesem Punkte einer Flüchtigkeit
Mayzr’s zum Opfer gefallen.“ Das nicht hierher gehörige Beiwerk des Verf.
lasse ich unberührt und schlage nach — es ist wiederum nicht wahr! S. 195
Note 34 handelt von der beschränkten Berücksichtigung neuen Vorbringens in
der Nachprüfungsinstanz; der österreichische Verwaltungsgerichtshof, sage ich,
ist in der Regel an das vorgelegte Aktenmaterial gebunden, und fahre dann fort:
„doch können unter Umständen hier neue Erhebungen vorgenommen werden,