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welche dann durch die unteren Instanzen geschehen; Tezxer, Freies Er-
messen 8. 44. Pann, Verwaltungsjustiz S. 79 scheint nicht zu empfinden, dass
hierin ein scharfer Gegensatz zum Kassationsverfahren und Revisionsver-
fahren des Civilprozesses liegt.“ Ich hatte also TEZNER als sachverständigen
Gewährsmann angeführt und dann gegen Pann jene Bemerkung gemacht.
Der Verf. aber sieht nur den strahlenden Namen TEzxer, dass daneben noch
von einem Pann die Rede sein könnte, bedenkt er nicht, sondern bezieht
alles auf sich und schlägt dann wild darauf los. Der Fall ist bezeichnend
für die ganze Gemütsstimmung, in der dieses Buch zu seinem Schaden ge-
schrieben ist.
Ich würde mich freuen, den Fleiss und die unbestreitbare Begabung
des Verf. bald wieder in besserer Verwendung begrüssen zu können.
Strassburg. Otto Mayer.
Karl Freih. von Stengel, Professor der Rechte, Die Rechtsverhält-
nisse der deutschen Schutzgebiete. Tübingen und Leipzig.
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1901. IX u. 239 S. Preis
M. 4.50.
Mit dem vorliegenden Buche erscheint nur ein alter Bekannter in
neuem Gewande. Verf. hatte denselben Gegenstand, abgesehen von einem
kleineren Aufsatze, der unmittelbar nach Erwerb der ersten deutschen
Schutzgebiete erschienen war, bereits zweimal, 1889 und 1895, in umfang-
reichen Abhandlungen in Hırra's Annalen behandelt. Die Abhandlungen
waren zwarin auch Sonderabdrücken erschienen, aber wohl kaum in das weitere
Publikum gedrungen. Es ist daher von vornherein ein Vorteil, dass Verf.
für die neue Bearbeitung, die sich bei den mannigfach inzwischen eingetretenen
Aenderungen des Kolonialrechtes als notwendig herausstellte, ohne weiteres
die Buchform gewählt hat. Wir haben damit wieder eine auf der Höhe der
Zeit stehende Behandlung des gesamten deutschen Kolonialrechtes. Nach-
dem Verf. in einer Einleitung die allgemeinen Gesichtspunkte über Kolonien
und Protektorate, deren Einteilung und Erwerb erörtert hat, behandeln die
vier Kapitel des Buches die deutschen Schutzgebiete und ihre Erwerbung,
die öffentlichrechtliche Stellung und die Verfassung der Schutzgebiete, ihre
Verwaltung und die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.
Die allgemeinen Erörterungen sind dabei kürzer gefasst als in den früheren
Bearbeitungen. Dagegen hat der Verf. das Hauptgewicht auf die Darstellung
des geltenden Rechtszutandes gelegt. Vollständigkeit war dabei freilich nur
möglich in Bezug auf Gesetze und wichtigere, allgemeine Verordnungen,
während eine Reihe von Vorschriften von nur untergeordneter oder vorüber-
gehender Bedeutung unberührt bleiben konnte. Die staatsrechtliche Litteratur
ist ausreichend benutzt, dagegen lehnt Verf, dem Zwecke seines Buches ent-