Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

7 —_ 
Die Motive bemerkten dazu unter anderem®, der grossherzoglich 
badische Gesetzentwurf, betr. denselben Gegenstand, enthalte 
in seinem 8 3 eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung’. 
Der Ausschussbericht der II. Kammer sprach sich sodann dahin 
aus®: Der Ausschuss habe Bedenken gehegt, ob „Stelle* in 8 8 
G.-V.-G. nicht lediglich Richterstelle bedeute; die Regierung 
sei dem entgegengetreten und habe sich auf den Wortsinn, sowie 
darauf berufen, dass der badische Gesetzentwurf die nämliche 
Bestimmung enthalte, ohne dass dort in der Kommission oder 
Kammer ein Anstand erhoben worden sei; der Ausschuss sei 
der Regierung darauf beigetreten. Bei der Verhandlung im 
Plenum der II. Kammer wurde die in Rede stehende Bestimmung 
(Art. 63 Ges.) alsdann einstimmig angenommen, mit einem von 
dem Ausschuss beantragten Zusatz, welcher nunmehr den Abs. 3 
des Art. 63 des Gesetzes bildet, wonach die Erfordernisse der 
Mitwirkung von wenigstens drei Vierteilen der Mitglieder des 
tums Hessen in den Jahren 1879—81, 23. Landtag, Beilagen I. Bd. No. 78 
Ss. 17. 
6 Landständ. Verhandlungen a. a. O. No. 79 S. 14/15. 
” Es war dies die Bestimmung des inzwischen aufgehobenen badi- 
schen Gesetzes vom 14. Febr. 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter 
betr., 8 3, dahin lautend: „Während der ersten fünf Jahre im Staatsdienst 
kann ein Amtsrichter unter der im $ 2 bestimmten Voraussetzung auch auf 
eine andere, nichtrichterliche Staatsstelle versetzt werden.“ Der angezogene 
S 2 des genannten badischen Gesetzes bestimmte: „Die Versetzung eines 
Richters auf eine gleiche oder höhere Richterstelle ist wider dessen Willen 
nur zulässig, wenn sie durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist.“ 
8 5 desselben badischen Gesetzes bestimmte sodann: „Dass die Voraus- 
setzungen einer Versetzung nach $ 2 oder $ 3 vorliegen, muss durch eine 
richterliche Entscheidung festgestellt sein. Dieselbe erfolgt auf Veranlassung 
des Justizministeriums durch das Oberlandesgericht in der für den Diseci- 
plinarhof ($ 15) bestimmten Besetzung nach einfacher Stimmenmehrheit.“ 
86 des genannten badischen Gesetzes bestimmte ferner: „Die Vorschriften 
der 88 2, 4 (letzterer betraf die Zurruhesetzung eines Richters gegen seinen 
Willen) und 5 finden keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen von $ 8 
al. 3 R.-G.-V.-G. oder von $ 21 R.-E.-G. hierzu vorliegen.“ 
® Landständ. Verh. a. a. O. Beilagen II. Bd. No. 97 S. 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.