Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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überwiegen. Es folgt, dass der Wille eo ipso realisierbar 
ist, d. h. dass er mit der Zwangsmöglichkeit begrifflich 
verbunden ist, dass der Zwang soweit ein Korrelat des 
Willens ist. 
Während wir das Grundprinzip unseres Erkennens in der 
Unterwerfung der Thatsachen unter das „natürliche Kausalitäts- 
gesetz“ finden, gehen die philosophischen Theoretiker von dem 
Gedanken aus, dass es eine unübersteigliche Grenze der natur- 
wissenschaftlichen Betrachtung gebe, wo zur Erklärung der Dinge 
nurmehr noch eine nicht physische Kausalität, ein „innerer Norm- 
zwang® ausreiche. Ein solcher liegt scheinbar den abstrakten 
Erkenntnismethoden zu Grunde. In diesem Sinne glaubte z. B. 
der Naturrechtslehrer WoLr das Naturrecht auf Gesetze von 
mathematischer Gewissheit reduzieren und damit seinen Deduk- 
tionen die höchste Vollendung sichern zu können. Schon GROTIUS 
hatte erklärt: est autem ius naturale adeo immutabile, ut ne 
a deo quidem mutari queat. sicut ergo, ut bis duo non sint 
quatuor, ne a deo quidem potest effici, ita ne hoc quidem, ut 
quod intrinseca ratione malum est, malum non sit. Und Kant 
hat bekanntlich das System des Vernunftzwanges ausgebildet. 
Man behauptet selbst, dass die Logik, resp. der logische 
Denkzwang über dem Naturzwang, ja sogar der natürlichen Wahr- 
nehmung entgegen bestehen könne. Dazu giebt SCHWwARZ° ein — 
zwar anders als er dachte — lehrreiches Beispiel. Unsere Ge- 
sichtseindrücke, sagt er, bedingen rein physisch, dass wir die 
Sonne samt dem ganzen Fixsternhimmel um uns bewegt glauben. 
Noch heute ist für uns diese Wahrnehmung dieselbe wie vor Alters, 
trotzdem durch eine einzige logische Ueberlegung des KoPERNIKUS 
der betreffende Gedanke für unser wissenschaftliches Denken aus- 
geschaltet ist. 
Nun ist aber sicherlich unsere Wahrnehmung gerade seit 
® H. Scawarz, Psychologie des Willens, Leipzig 1900, S. 12 ff.
	        
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