Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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weder darin, dass die Seele die „Normen“ für das äussere Ver- 
halten bereits in sich im Keime trägt (Rechts- und Pflichtgefühl), 
oder sie in sich aufnimmt, erkennt, oder, wenn sie imperativistisch 
aufgefasst werden, sich ihnen freiwillig unterwirft. Den Normen 
ist der folgende Abschnitt gewidmet. 
Typisch für diese Richtung sind die Ausführungen ZITEL- 
MANN’s!?: „Das objektive Recht — ein Komplex von Normen — 
ist eine rein geistige Schöpfung von uns. Wir nehmen es, wie 
alle Dinge, wahr auf Grund seiner Wirkung auf uns. Für den 
Einzelnen verdichten sich die individuellen Wirkungen zum sub- 
jektiven Recht, das wir ebenfalls mit dem sinnlichen Objekts- 
begriff erfassen. Indem wir so das Verhältnis der Normen zu 
uns vergegenständlichen, erfassen wir es zugleich mit der kausalen 
Denkform und konstruieren Werden und Vergehen, Ursache und 
Wirkung der subjektiven Rechte.“ 
„Durch die Herbeiziehung der Analogien aus dem Natur- 
reich erhalten wir auch den Gesetzesbegriff, welcher die konstante 
Grundform eines Wirkens mit Abstreifung des Individuellen an- 
giebt. Das Gesetz ist abstrakter Kausalsatz. Naturgesetz wie 
Rechtsgesetz sind allgemeine hypothetische Urteile.“ Wer aber, 
fragen wir, setzt die gesetzlichen Ursachen? ZITELMANN’s Ant- 
wort lautet: „Wie die urhebende Kraft des Naturgesetzes wieder 
Naturgesetz genannt wird, so gründen die Rechtssätze in ihrem 
Komplex, dem Gesetz,“ Diese Deduktion braucht wohl nicht 
erst ad absurdum geführt zu werden. 
Ein Naturgesetz giebt es überhaupt nur bei Annahme eines 
die ganze Natur durchdringenden Willens. Der menschliche Geist 
hat nämlich das Bedürfnis, auch die letzten erkennbaren That- 
sachen nur als letzte erkennbare Wirkung einer hypothetischen 
Ursache (Gott, Naturwillen u. s. w.) aufzufassen. Im Recht aber 
herrscht ein realer, nicht ein hypothetischer Wille. Der Gedanke 
18 5, ZITELMANN ob. S. 201ff.
	        
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