Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 184 — 
in korrespondierender Beziehung (Korrelate) und können sich darum 
nicht selbständig gegenübergestellt werden. Verbrecherisches 
Handeln ist nicht möglich ohne Strafe, Strafe nicht ohne ge- 
gebenes Verbrechen. Bınpına beging den Fehler, namentlich die 
Verhaltungspflicht rein objektiv aufzufassen, den aus dem Rechts- 
satz gewonnenen moralischen Grundsatz und den Gedanken der 
Prävention des Gesetzgebers mit einem Teil des Rechtssatzes zu 
identifizieren. Wir begreifen, dass ihm die Konstruktion der 
Normen oft sehr viel Mühe gemacht hat. 
Wie tritt nun Bınping selbst den Angriffen auf seine Theorie 
entgegen? Wenn behauptet wird, die Normen bildeten keine be- 
sondere geschlossene Art von Rechtssätzen gegenüber den „Straf- 
gesetzen“, glaubt Bınpına?° sich mit dem Hinweis auf die grosse 
Verschiedenheit des Zweckes von Norm und Strafrecht im posi- 
tiven Recht begnügen zu können. Aus der Norm erfahre nämlich 
der Monarch und der Gesetzesunterthan, wie weit die höchst 
persönlich zu erfüllende Rechtspflicht in sein Leben eingreife 
(Gehorsamsrecht des Staates und Botmässigkeitspflicht des 
Normgebundenen). Zweck der Norm sei die Prävention von 
Rechtsverletzungen. Die Norm sei absolutes, an alle gerichtetes 
Recht. Das Strafgesetz hingegen finde erst in dem Gedanken 
der Pflichtverletzung seinen Ursprung, sei wie alle Sätze des 
Ziwangsrechts accessorischer Natur und begründe weder ein Ge- 
horsamsrecht noch eine Unterthanenpflicht. — Nun ist eine Kritik 
nach dem Zweck in der Regel eine bloss oberflächliche, willkür- 
liche, hier jedoch geradezu verfehlt, da die verschiedenen Zwecke 
aus einer bestrittenen Zweiteilung des Strafgesetzes abstrahiert 
sind. Die Unhaltbarkeit accessorischer Zwangsrechte ist später 
nachzuweisen ’?!. 
2° Binnıma ob. 9. 5ö5ff. 
®! Es mag bemerkt werden, dass schon KELLER (Von KELLER, Pan- 
dekten, Leipzig 1861, $ 249) den Schadensersatz auf die Verletzung einer 
allgemeinen Bürgerpflicht zu begründen suchte, bei Beschädigungen inner-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.