— 132 —
zweierlei als Ursache und Folge zu wollen. Zwei Erfolge können
zwar im erwähnten Verhältnis stehen; nach dem Prinzip der
Willenseinheit kann aber nur ein Erfolg durch einen Willensakt
gewollt werden, während TRIEPEL glaubt, man könne die Ursache,
den Erfolg und zugleich beides wollen. Wenn demnach besondere
Willen für „Hauptrecht“ und „Nebenrecht“ notwendig wären und
beide Rechte auch nicht im Verhältnis von Ursache und Wirkung
zu einander stehen können, so müssen sie selbständige Rechte
sein. Damit ist die Unhaltbarkeit der Nebenrechtstheorie evident
geworden. Da wir ein selbständiges Zwangsrecht von vornherein
verwerfen, bleibt nur noch die von TRIEPEL ohne Begründung
bestrittene Möglichkeit, das, was wir in Haupt- und Zwangsrecht
suchten, als Korrelate aufzufassen, da im Grunde nur eines ge-
wollt ist, den Zwang also als Essentiale des Rechts anzuerkennen.
Es erübrigt uns hier noch die Frage, ob der organisierte
staatliche Zwang als Essentiale des Rechts ausreiche, bezw. in
allen Rechtsfällen als notwendige Sanktion gelte. Nach Bınpına °
werden viele Rechte, die nach Zwangsverwirklichung streben, vom
Zwang im Stiche gelassen. Der Zwang könne faktisch versagen,
z. B. wenn dem kleinen Staat der grosse Nachbar den Vertrag
breche. Hier dürfe allenfalls das Zwangsrecht noch als ein
„naturales“ zugestanden werden. — In Wahrheit kann aber ein
zufälliges Faktum nicht entscheidend sein, sondern die Rechts-
regel (Gewohnheitsrecht). Wo diese nicht vorhanden ist, da fehlt
selbst ein „naturales Zwangsrecht“.
Bınping fährt fort: Der physische Zwang vermöge von keinem
Menschen ein Thun, nur ein Unterlassen, insoweit der Einzelwille
ignoriert werde, zu erzielen; der psychische Zwang vermöge wohl
durch seine Drohung ein Thun zu veranlassen, aber er versage
gegenüber gewissen Willensunfähigen (abgesehen vom Staatsober-
sie ist dann dem ursprünglichen Recht als objektivem gegenüber nur sub-
jektives Recht.
°° Binpina, Der Rechtszwang. Vortrag abgedr. im cit. Werk S. 483.