Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zweierlei als Ursache und Folge zu wollen. Zwei Erfolge können 
zwar im erwähnten Verhältnis stehen; nach dem Prinzip der 
Willenseinheit kann aber nur ein Erfolg durch einen Willensakt 
gewollt werden, während TRIEPEL glaubt, man könne die Ursache, 
den Erfolg und zugleich beides wollen. Wenn demnach besondere 
Willen für „Hauptrecht“ und „Nebenrecht“ notwendig wären und 
beide Rechte auch nicht im Verhältnis von Ursache und Wirkung 
zu einander stehen können, so müssen sie selbständige Rechte 
sein. Damit ist die Unhaltbarkeit der Nebenrechtstheorie evident 
geworden. Da wir ein selbständiges Zwangsrecht von vornherein 
verwerfen, bleibt nur noch die von TRIEPEL ohne Begründung 
bestrittene Möglichkeit, das, was wir in Haupt- und Zwangsrecht 
suchten, als Korrelate aufzufassen, da im Grunde nur eines ge- 
wollt ist, den Zwang also als Essentiale des Rechts anzuerkennen. 
Es erübrigt uns hier noch die Frage, ob der organisierte 
staatliche Zwang als Essentiale des Rechts ausreiche, bezw. in 
allen Rechtsfällen als notwendige Sanktion gelte. Nach Bınpına ° 
werden viele Rechte, die nach Zwangsverwirklichung streben, vom 
Zwang im Stiche gelassen. Der Zwang könne faktisch versagen, 
z. B. wenn dem kleinen Staat der grosse Nachbar den Vertrag 
breche. Hier dürfe allenfalls das Zwangsrecht noch als ein 
„naturales“ zugestanden werden. — In Wahrheit kann aber ein 
zufälliges Faktum nicht entscheidend sein, sondern die Rechts- 
regel (Gewohnheitsrecht). Wo diese nicht vorhanden ist, da fehlt 
selbst ein „naturales Zwangsrecht“. 
Bınping fährt fort: Der physische Zwang vermöge von keinem 
Menschen ein Thun, nur ein Unterlassen, insoweit der Einzelwille 
ignoriert werde, zu erzielen; der psychische Zwang vermöge wohl 
durch seine Drohung ein Thun zu veranlassen, aber er versage 
gegenüber gewissen Willensunfähigen (abgesehen vom Staatsober- 
sie ist dann dem ursprünglichen Recht als objektivem gegenüber nur sub- 
jektives Recht. 
°° Binpina, Der Rechtszwang. Vortrag abgedr. im cit. Werk S. 483.
	        
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