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sofern die nationalen Privatrechte nur faktisch korrespondieren,
wenn nicht der Vertrag nur faktisch, moralisch, sondern beider-
seits von Rechts wegen verbindlich sein soll, die rechtliche Ga-
rantie ausserhalb des Privatrechts in einem Staatsvertrag, z. B.
in einem internationalen Prozessübereinkommem oder doch wenig-
stens im Völkergewohnheitsrecht liegen. Dies ist für das inter-
nationale Privatrecht und für die Beurteilung der Beziehungen
mit den ausserhalb der sog. Völkerrechtsgemeinschaft stehenden
Persönlichkeiten bedeutsam.
Alle diese Konsequenzen hat TRIEPEL, da er im Anschluss
an die Normtheoretiker die Realität des Willens nicht beachtet,
nicht in gleicher Schärfe ziehen können. Mit der Feststellung,
dass der Vertrag als Rechtsgeschäft nicht, wohl aber die Verein-
barung Rechtsquelle sei, ist die Frage nach dem Grunde der
Rechtsverbindlichkeit nicht beantwortet und eben dieser Beant-
wortung sucht TRIEPEL auszuweichen. Er führt aus°®: Die ver-
bindliche Kraft beruhe in dem noch am leichtesten übersehbaren
staatlichen Recht auf dem Gesetz, vielleicht auf der Verfassung.
Aber diese saugten ihre Kraft wieder aus einem früheren Gesetz
und die Frage lasse sich so nur zurückschrauben, aber nicht ju-
ristisch beantworten. Namentlich im Hinblick auf das Völker-
recht sei leicht einzusehen, dass der Rechtsgrund der Geltung
des Rechts kein juristischer sei. Wenn eingeworfen werde, der
an der Gemeinwillensbildung Beteiligte könne ja dann beliebig
seine Meinung und seinen Willen ändern, genüge die Versiche-
rung, dass er sich dennoch an den Rechtssatz gebunden fühle.
— Ist der Grund der Verbindlichkeit wirklich im Gewissen, im
Rechtsgefühl zu suchen, sollen wir zur Normtheorie zurück-
kehren?
Wenn die Verbindlichkeit eines Rechtes im Gesetz, die des
Gesetzes in der Verfassung gefunden wird u. s. w. (Kontinuität),
#5 TRIEPEL, ob. S. 82.