Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sofern die nationalen Privatrechte nur faktisch korrespondieren, 
wenn nicht der Vertrag nur faktisch, moralisch, sondern beider- 
seits von Rechts wegen verbindlich sein soll, die rechtliche Ga- 
rantie ausserhalb des Privatrechts in einem Staatsvertrag, z. B. 
in einem internationalen Prozessübereinkommem oder doch wenig- 
stens im Völkergewohnheitsrecht liegen. Dies ist für das inter- 
nationale Privatrecht und für die Beurteilung der Beziehungen 
mit den ausserhalb der sog. Völkerrechtsgemeinschaft stehenden 
Persönlichkeiten bedeutsam. 
Alle diese Konsequenzen hat TRIEPEL, da er im Anschluss 
an die Normtheoretiker die Realität des Willens nicht beachtet, 
nicht in gleicher Schärfe ziehen können. Mit der Feststellung, 
dass der Vertrag als Rechtsgeschäft nicht, wohl aber die Verein- 
barung Rechtsquelle sei, ist die Frage nach dem Grunde der 
Rechtsverbindlichkeit nicht beantwortet und eben dieser Beant- 
wortung sucht TRIEPEL auszuweichen. Er führt aus°®: Die ver- 
bindliche Kraft beruhe in dem noch am leichtesten übersehbaren 
staatlichen Recht auf dem Gesetz, vielleicht auf der Verfassung. 
Aber diese saugten ihre Kraft wieder aus einem früheren Gesetz 
und die Frage lasse sich so nur zurückschrauben, aber nicht ju- 
ristisch beantworten. Namentlich im Hinblick auf das Völker- 
recht sei leicht einzusehen, dass der Rechtsgrund der Geltung 
des Rechts kein juristischer sei. Wenn eingeworfen werde, der 
an der Gemeinwillensbildung Beteiligte könne ja dann beliebig 
seine Meinung und seinen Willen ändern, genüge die Versiche- 
rung, dass er sich dennoch an den Rechtssatz gebunden fühle. 
— Ist der Grund der Verbindlichkeit wirklich im Gewissen, im 
Rechtsgefühl zu suchen, sollen wir zur Normtheorie zurück- 
kehren? 
Wenn die Verbindlichkeit eines Rechtes im Gesetz, die des 
Gesetzes in der Verfassung gefunden wird u. s. w. (Kontinuität), 
  
#5 TRIEPEL, ob. S. 82.
	        
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