Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 214 — 
Wenn die staatliche Gewalt Mittel ist, so muss sich hinter 
dem Staatszweck Gewalt, Wille bergen. Wenn der Herrscher 
sich zwar nicht dem formellen Rechtszwang zu unterwerfen braucht, 
aber dem natürlichen Zwang der Verhältnisse unterliegt, was 
steckt dann hinter diesen zwingenden Verhältnissen? Was be- 
dingt den dauernden Bestand der Gewalt? Gewiss auch die Ge- 
walten, die in den Menschen als solchen, in der Gesellschaft ruhen, 
Mag es formal-juristisch auch keine paktierten Verfassungen geben, 
so ist doch etwas wie ein im Staatswillen mitwirkender Volkswille 
da, nicht „ein wirrer Haufe von Einzelwillen“, sondern ein sozialer, 
ein Gemeinwille. 
Bb. Das Recht als organische Funktion. 
Für den Theologen sind wir Menschen nur Werkzeuge in 
der Hand der Vorsehung, für den Physiker Mittel, Kraft wie irgend 
eine andere im Spiele der Naturgewalten. — Aber wir sind be- 
wusste Naturkräfte.. Und indem wir uns unserer Kraft bewusst 
werden, sind wir uns Selbstzweck, die Mittel, die wir in unserer 
Hand fühlen, werden unser eigenes Vermögen. Unser Wille er- 
scheint als das treibende Agens, was unsere Mittel leisten, als 
unser eigenes und freies Können und Wollen. 
Nach unserer subjektiven Auffassung ist dem Willen der Trieb 
inhärent, ihn gegenüber anderen Willen zur Geltung zu bringen, 
fremde Willen zu unterjochen (Selbsterhaltungstrieb). Auf diesen 
Grundton, die Behauptung der Person und ihres Rechtsgefühles, 
ist auch IHERING’s „Kampf ums Recht“ gestimmt. Hier liegt auch 
die Quelle des absolutistischen Zuges, dem wir, wie überhaupt 
im Kampf ums Dasein, deutlich sowohl in der religiösen wie in 
der politischen Geschichte und im Recht wiederbegegnen. Die 
rechtsbildenden Faktoren, die „Rechtsquellen“, suchen Macht an 
sich zu ziehen, sowohl durch Vereinigung von Kräften (ÜCentra- 
lisation, Organisation vermittelst Rechtssetzung), als auch durch 
Erhaltung der schwachen Kräfte (Konservativismus, Formalismus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.