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im Recht). Diese Tendenz zeigt sich besonders deutlich in den
beiden Erscheinungsformen des doktrinären Staatsabsolutismus,
der Apotheose der Staatsgewalt und dem Sozialismus.
Schon unsere bisherigen Ausführungen haben aber gezeigt,
dass die staatliche Basis für den Aufbau des Rechts weder durch-
aus notwendig, noch für bestimmte Rechtskategorien zureichend ist.
Das Recht ist ein Kriterium der Vergesellschaftung.
Die herrschende Anschauung, nach welcher die Vergesellschaftung
in den Stufen der Familie, des Geschlechts, des Stammes und
des Staates erfolgte, birgt eine Einseitigkeit in sich, die heute
in den absoluten Staatstheoremen und sog. Nationalitätsprinzip
scharf hervortritt, denn hierbei werden fast ausschliesslich ge-
wisse analoge Erscheinungen des Staates mit der Familie, dem
Stamm, berücksichtigt, nämlich die reinen Gewaltsverhältnisse
(patriarchalische Staatsauffassung). Einen Fortschritt repräsen-
tiert eine Auffassung, die das Recht mehr inhaltlich zu charak-
terisieren sucht, wie z. B. (IHERING) als Sicherung der Befrie-
digung des menschlichen Bedürfnisses (organische, wirt-
schaftliche Staatsauffassung).
In der Regelung des Verkehrs, in den Gesetzen ist auch
die Sicherung des Verkehrs inbegriffen. Scheiden wir die Ge-
setze der Moral und der Sitte aus, so erhalten wir die rechtlich
relevanten Verkehrsgesetze. Als Gesetze der Gesellschaft können
sie sozial, als den Güterumtausch direkt oder indirekt betreffend,
wirtschaftlich genannt werden. Wenn aber IHERING°® „auf die
Einrichtungen, auf denen die Sicherung der Befriedigung der
menschlichen Bedürfnisse beruht, nicht aber auf die Gesetze, die
den Verkehr regeln, eingehen“, wenn er „nur die soziale Seite
des Rechts, nicht jedoch die wirtschaftliche“ betrachten will, so
begeht er eine willkürliche Begriffstrennung *°.
®® IHERING, ob. I S. 98.
6° Nationalökonomie und Jurisprudenz können allerdings einander gegen-
übergestellt werden. Doch sind beide Disziplinen im Grund Bestandteile der