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Recht ist ihm, ähnlich wie IHERING, formelle Sicherung der Be-
dürfnisbefriedigung. Die immateriellen Interessen sind blosse
Nebenprodukte der materiellen. Das niedere Wirtschaftsleben
dient auch den höheren Interessen der Moral, Sitte, der Wirt-
schaft, des Rechts. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch
Zwang, aber es ist dabei nicht allein an den äusseren staatlichen
Zwang, sondern auch an den inneren, die wirtschaftliche Not-
wendigkeit, zu denken. Der innere Zwang wohnt jeder Rechts-
gestaltung von Uranfang an inne, der äussere Zwang ist Wirkung
einer vorgeschrittenen Organisation. Der innere Zwang hat den
äusseren nach und nach geschaffen. Mit der Entwicklung tritt
der innere Zwang zurück und daher kommt es, dass diese Wurzel
des Rechts zumeist übersehen wird. Das Völkerrecht hingegen
ist noch nicht zum gleichen Grad der Entwicklung gediehen, es
wurzelt noch direkt im Wirtschaftsleben.
Preuss’ Darlegung, so richtig sie im Kerne ist, bleibt nicht
ganz einwandsfrei. Mit Recht könnte man sich fragen, ob das
Völkerrecht als ein rein durch wirtschaftlichen Zwang bestimmtes
Verhältnis doch noch ein rechbtliches sei, oder ob man mit ZOoRN
und anderen bloss „faktische Beziehungen“ annehmen solle.
Preuss entgeht, dass die wirtschaftlichen Handlungen durchaus
nicht eo ipso rechtlich relevant werden müssen, dass manche
wirtschaftliche Handlung überhaupt nicht ein entsprechendes
rechtliches Analogon besitzt.
Für uns ist das Recht ein Gemeinwille, inhaltlich von ge-
wisser Relevanz, formell von gewisser Konstanz, dessen Substrat
wir mit dem Begriff des Instituts erfassen. Somit sind völker-
rechtliche Beziehungen Rechtsbeziehungen, soweit die wirtschaft-
liche Notwendigkeit, resp. die in den wirtschaftlichen Interessen’
indizierten Willen sich zum einheitlichen Willen konzentriert, so-
weit de facto ein Institut sich organisiert hat.
Es ist für das Recht von keiner essentiellen Be-
deutung, dass das Substrat des Gemeinwillens der