Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 219 — 
Zum Versailler Vertrage vom 23. November 1870 
(II 8 5!'und®. 
Von 
W. Cn. FRANcKE, Oberlandesgerichtsrat a. D. in Hannover. 
I. 
In den GRruchor’schen Beiträgen zur Erläuterung des 
Deutschen Rechts Bd. 45 8. 481f. bringt Reichsgerichtsrat SPAHN 
die durch Errichtung des bayerischen Senats beim Reichsmilitär- 
gericht erledigte Frage der Deutschen Reichsverfassung unter 
dem Titel einer „civilistischen Studie“ jetzt nochmals zur Sprache. 
Er hält zwar sogar für die Zukunft Fragen gleicher Art für 
unmöglich, erachtet aber die Erörterung gleichwohl deshalb 
jetzt noch für angemessen, weil sie „zur Methode der Auslegung 
der Bündnisverträge“ von 1870 beitrage, und weil sie mit ihrem 
Ergebnis — der Verneinung eines bayerischen Sonderrechts auf 
ein eigenes militärisches Höchstgericht — gerechtester Würdigung 
der hochherzigen Entschliessung des bayerischen Prinzregenten 
ganz besonders diene. Die SpAaun’sche Erörterung ist nicht 
nur mit besonderer Gründlichkeit und einer für die politische 
Bedeutung der Frage ausserordentlichen Ruhe geschrieben, 
sondern auch meines Erachtens mit Ausnahme zweier Sätze 
richtig, sie steht und fällt aber meines Erachtens mit diesen 
zwei Sätzen. Es wird daher noch der Versuch gestattet sein,
	        
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