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Zum Versailler Vertrage vom 23. November 1870
(II 8 5!'und®.
Von
W. Cn. FRANcKE, Oberlandesgerichtsrat a. D. in Hannover.
I.
In den GRruchor’schen Beiträgen zur Erläuterung des
Deutschen Rechts Bd. 45 8. 481f. bringt Reichsgerichtsrat SPAHN
die durch Errichtung des bayerischen Senats beim Reichsmilitär-
gericht erledigte Frage der Deutschen Reichsverfassung unter
dem Titel einer „civilistischen Studie“ jetzt nochmals zur Sprache.
Er hält zwar sogar für die Zukunft Fragen gleicher Art für
unmöglich, erachtet aber die Erörterung gleichwohl deshalb
jetzt noch für angemessen, weil sie „zur Methode der Auslegung
der Bündnisverträge“ von 1870 beitrage, und weil sie mit ihrem
Ergebnis — der Verneinung eines bayerischen Sonderrechts auf
ein eigenes militärisches Höchstgericht — gerechtester Würdigung
der hochherzigen Entschliessung des bayerischen Prinzregenten
ganz besonders diene. Die SpAaun’sche Erörterung ist nicht
nur mit besonderer Gründlichkeit und einer für die politische
Bedeutung der Frage ausserordentlichen Ruhe geschrieben,
sondern auch meines Erachtens mit Ausnahme zweier Sätze
richtig, sie steht und fällt aber meines Erachtens mit diesen
zwei Sätzen. Es wird daher noch der Versuch gestattet sein,