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diese zwei Sätze zu widerlegen und damit die Bejahung der
nachträglich nochmals aufgeworfenen Frage als das Richtige
darzuthun.
Jene zwei Sätze SPaun’s sind 1. dass der Versailler Vertrag
vom 23. Nov. 1870 unter III & 5!H das bayerische Militär-
Höchstgericht gar nicht betreffe, 2. dass Gesetze über Gerichts-
verfahren stets auch Gesetze über das Recht zur Besetzung der
Gerichte seien.
II.
In der Schrift „Das bayerische oberste Militärgericht“,
welche 1897 bei Mittler und Sohn zu Berlin erschien, hebt
schon VON Marck (8. 9f.) hervor, dass über die Gedanken und
Absichten der Unterhändler des bezeichneten $ 5 Zeugen oder
Urkunden nicht vorhanden oder doch nicht bekannt seien, und
dass daher dessen Bestimmungen lediglich aus sich selbst und
sonstigen Worten der Versailler Verträge erklärt werden müssten.
SPAHN sagt dasselbe, erzählt auch (S. 485), dass neben einer
den bayerischen Ansprüchen rechtgebenden Aeusserung BisMARcKs,
auf welche nach einer Mitteilung der Hamburger Nachrichten
von Anfang Oktober 1897 allerdings zu schliessen ist, eine Aeusse-
rung BIsMmArcKs von gegenteiligem Inhalt vorliegen solle. Es
liegt kein Grund vor zu Zweifeln hinsichtlich dieser Erzählung,
und möchte daher Spann hier aller Massen zuzustimmen sein.
Es ist ihm weiter, glaube ich, auch zu folgen auf dem Wege,
den er einschlägt zur logischen Auslegung der Sätze des $ 5
vom 23. Nov. 1870. Er weist auf den aus dem Anfang des $ 5
sich ergebenden Gang der Beratung hin, welche zwischen den
Unterhändlern des Norddeutschen Bundes. und Bayerns über die
Anwendung des vom Bundeskriegswesen handelnden elften Ab-
schnitts der Verfassung des Norddeutschen Bundes stattgefunden,
und hebt hervor, wie Art. I, II, III, IV, V und VI des $ 5 die
für Bayern vereinbarten Ausnahmesatzungen sind je für Art. 61,
62, 63, 64, 65 und 68 dieser Verfassung, für deren Art. 66