Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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lautet: „Der König führt den ÖOberbefehl über das Heer“, und 
Art. 47: „Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie in 
den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung, sofern nicht das 
Gesetz ein anderes verordnet.“ 
Da nun nach Art. 61 N.-D. B.-V. das von ihm angekündigte 
Bundesmilitärgesetz an die Stelle der preussischen Militär- 
gesetze treten sollte, so war anzunehmen, dass das Bundesmilitär- 
gesetz regeln sollte, was Gegenstand der preussischen Militär- 
gesetze war, also nicht auch das Recht zur Besetzung der Stellen 
im Heere, insbesondere in den Militärgerichten. Der über die 
Anwendung dieses Art. 61 auf Bayern verfügende $ 51 besagt 
nun aber: „Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung 
nebst den dazu gehörigen Vollzugsinstruktionen, Verordnungen, 
Erläuterungen etc. bis zur verfassungsmässigen Beschlussfassung 
über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien resp. 
bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits 
vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht er- 
lassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.“ Und da die 
hier erwähnten „Materien® doch nur die Gegenstände der preus- 
sischen „Militärgesetze“ sein können, so hat also Bayern sein 
Heerwesen durch & 5! der Bundesgesetzgebung nur insoweit 
unterworfen, als die „preussischen Militärgesetze“ das Heer- 
wesen ordnen, also weder in Bezug auf Oberbefehl und Kommando- 
gewalt noch in Bezug auf das Recht zur Besetzung der Stellen 
im Heere. 
Zweifeln könnte man hierüber wohl nur, wenn die eben 
bezeichneten Rechte nach den bayerischen Gesetzen und somit 
etwa auch nach den Begriffen der bayerischen Unterhändler 
Gegenstände von Militärgesetzen gewesen wären. Das waren 
sie aber nicht, sie waren auch in Bayern Gegenstände der Ver- 
fassungsgesetze. Denn in ihrem neunten Titel ordnet die 
bayerische Verfassungsurkunde die Militärverfassung, nachdem 
sie in Titel II $ 1 ausgesprochen, dass der König alle Rechte
	        
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