Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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schen Truppen zum Bundesheer und die Grenzen zwischen 
der Gewalt des Bundesfeldherrn und des Bayernkönigs über 
diese Truppen, und zwar grundsätzliche Bestimmungen über 
diese Dinge in ihren sämtlichen Beziehungen. Und $ 5 TI 
lautet im ersten Absatz: „Das bayerische Heer bildet einen in 
sich abgeschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit 
selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Maje- 
stät des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Be- 
ginn der Mobilisierung — unter dem Befehle des Bundesfeld- 
herrn.“ In den vier folgenden Absätzen zieht $ 5!!! sodann die 
Grenzen, welche für die bayerische Militärhoheit auch für die 
Zeit des Friedens daraus sich ergeben, dass das „bayerische 
Herr“ ein „Bestandteil des deutschen Bundesheeres“ sein soll, 
und zwar betrifit der zweite Absatz Organisation, Formation, 
Ausbildung u. s. w., der dritte Bewaffnung und Ausrüstung, der 
vierte die Inspektionen, der fünfte die Mobilmachung, während 
im sechsten und letzten Absatz gegenseitig ständige Information 
in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Be- 
ziehungen zugesagt wird. 
Die „Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern“ 
ist selbstverständlich die dem bayerischen „Staatsoberhaupt“ in 
Bezug auf das Heerwesen zuständige Staatsgewalt, wie sie nach 
der bayerischen Verfassung, insbesondere deren angeführten Be- 
stimmungen, und nach sonstigen bayerischen Gesetzen, insbe- 
sondere den bayerischen Militärgesetzen, nach diesen letzteren 
indes kraft $ 5! nur vorläufig auszuüben war und wie sie dem- 
nächst u. a. kraft desselben $ 5! nach dem dort vorgesehenen 
Ersatz der preussischen Militärgesetze ausgeübt werden sollte. 
Sie ist aber oflenbar auch diese Staatsgewalt in allen ihren 
Beziehungen. Denn wie in Art. 63 vom Bundesheer ganz all- 
gemein gesprochen wird „insofern es Staatsgewalten, insbesondere 
dem Befehl des Bundesfeldherrn unterworfen ist“, so. wird ing 5 U 
ganz allgemeim vom bayerischen Heere gesprochen, sofern es
	        
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