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schen Truppen zum Bundesheer und die Grenzen zwischen
der Gewalt des Bundesfeldherrn und des Bayernkönigs über
diese Truppen, und zwar grundsätzliche Bestimmungen über
diese Dinge in ihren sämtlichen Beziehungen. Und $ 5 TI
lautet im ersten Absatz: „Das bayerische Heer bildet einen in
sich abgeschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit
selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Maje-
stät des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Be-
ginn der Mobilisierung — unter dem Befehle des Bundesfeld-
herrn.“ In den vier folgenden Absätzen zieht $ 5!!! sodann die
Grenzen, welche für die bayerische Militärhoheit auch für die
Zeit des Friedens daraus sich ergeben, dass das „bayerische
Herr“ ein „Bestandteil des deutschen Bundesheeres“ sein soll,
und zwar betrifit der zweite Absatz Organisation, Formation,
Ausbildung u. s. w., der dritte Bewaffnung und Ausrüstung, der
vierte die Inspektionen, der fünfte die Mobilmachung, während
im sechsten und letzten Absatz gegenseitig ständige Information
in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Be-
ziehungen zugesagt wird.
Die „Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern“
ist selbstverständlich die dem bayerischen „Staatsoberhaupt“ in
Bezug auf das Heerwesen zuständige Staatsgewalt, wie sie nach
der bayerischen Verfassung, insbesondere deren angeführten Be-
stimmungen, und nach sonstigen bayerischen Gesetzen, insbe-
sondere den bayerischen Militärgesetzen, nach diesen letzteren
indes kraft $ 5! nur vorläufig auszuüben war und wie sie dem-
nächst u. a. kraft desselben $ 5! nach dem dort vorgesehenen
Ersatz der preussischen Militärgesetze ausgeübt werden sollte.
Sie ist aber oflenbar auch diese Staatsgewalt in allen ihren
Beziehungen. Denn wie in Art. 63 vom Bundesheer ganz all-
gemein gesprochen wird „insofern es Staatsgewalten, insbesondere
dem Befehl des Bundesfeldherrn unterworfen ist“, so. wird ing 5 U
ganz allgemeim vom bayerischen Heere gesprochen, sofern es