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gezogenen Verordnung vom 30. April 1815 „der landrätlichen
Aufsicht untergeordnet“’. Die Instruktion für die Landräte vom
31. Dez. 1816 ist nicht publiziert worden und entbehrt der Ge-
setzeskraft, wie dies in der Ministerialverfügung vom 24. Nov.
1822 ausdrücklich anerkannt worden ist®.
Es entbrennt nun, um mit von RÖnneE? zu reden, der Kampf
zwischen der liberalen Bureaukratie und den altständischen Ele-
menten; zunächst für erstere ohne grossen Erfolg, wenigstens
auf dem Gebiete der Gesetzgebung; denn auch die in den
Jahren 1825—1828 für die damaligen acht Provinzen der Mon-
archie gesondert erlassenen Kreisordnungen bestimmten nur,
dass der Kreistag „als Organ des Kreisverbandes die Verwaltung
des Landrats in Kreiskommunalangelegenheiten zu begleiten
und zu unterstützen* hatte, wobei kaum von einer eigentlichen
Selbstverwaltung der Kreisangelegenheiten, noch viel weniger
aber von der Teilnahme der Kreisverbände an den Geschäften
der allgemeinen Staatsverwaltung die Rede sein konnte!®, Wohl
aber erzielten die neuzeitlichen (liberalen) Bestrebungen Erfolge
auf dem Wege der Verwaltung, wie wir dies im weiteren Ver-
lauf dieser Darstellung sehen werden.
Dann brauste der Sturm von 1848 durch die Lande, der
nur formell mit der Verfassung vom 31. Jan. 1850 sein Ende
fand. Materiell haben sich die Wogen erst später geglättet,
nachdem allmählich die Ansicht festgestellt worden war, dass
Preussen zwar eine konstitutionelle, aber keine parlamentarische
” Das Gendarmerie-Edikt vom 30. Juli 1812 kann hier unerwähnt bleiben,
weil es sich dabei, die Landräte anlangend, nur darum handelt, an deren
Stelle nur vom König ernannte und nicht mehr präsentierte Kreisdirektoren
zu bestellen, was mit der hier erörterten Frage in keinem Zusammenhang
steht.
° von Kauptz, Jahrg. 1822, S. 929; vgl. auch von RönNE, Staatsrecht
S. 308.
® Staatsrecht, S. 304.
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