Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 2317 — 
dienstes bestimmten Beamten vorher zu unterrichten und dessen 
Geschäftsführung zu beobachten, um, wenn sie eine unangemessene 
sei, rechtzeitig das Nötige vorzukehren. In der Ausführung selbst 
aber dürfe er aus blosser Autorität nicht vorgreifen. Selbst- 
verständlich sei, dass wenn besondere Vorfälle dem Landrat ge- 
gründete Veranlassung gäben, als Kommissarius der Bezirks- 
regierung eigenthätig einzugreifen, er dazu allerdings berechtigt 
sei, aber auch die Verantwortlichkeit dafür tragen müsse. 
Auf Grund der Städteordnung von 1802 entschied !® ge- 
legentlich eines Streites zwischen dem Magistrat einer Stadt und 
dem Landrat über die Grenzen der landrätlichen Zuständigkeit 
die Bezirksregierung am 23. Jan. 1830, dass die landrätliche 
Behörde den Magistraten weder die ressortmässige Wirksamkeit 
entziehen und solche selbst übernehmen, noch in einzelnen Fällen, 
wo sie vermöge ihres Aufsichtsrechts eine polizeiliche Einwirkung 
nötig erachteten, jene Wirksamkeit durch ihr blosses Erscheinen 
unterbrechen und den Zurücktritt des Magistrats verlangen dürfe. 
Diese Entscheidung wurde am 2. April 1830 vom Minister als 
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den Verwaltungs- 
grundsätzen vollkommen entsprechend anerkannt. 
Das Eingreifen in polizeiliche Untersuchungen, das Festsetzen 
von Polizeistrafen durch die vorgesetzte Polizeibehörde anstatt 
durch die untere wurde unentwegt als unzulässig bezeichnet, weil 
dadurch der Beschuldigte seinem gesetzlichen Richter entzogen, 
der regelmässige Instanzenzug verändert werde u. s. w.!. 
Dagegen wurde auch in einer Reihe von Fällen ein unmittel- 
bares Eingreifen der Oberbehörde für zulässig erklärt und ausgeübt. 
Nach der Ministerialverfügung vom 4. Febr. 1837'5 steht der mit 
15 WÖRSTEMANN S. 81; von Kanmprz Bd. XI S. 350; vgl. die gleich- 
artige Entscheidung bei von Kauprz Bd. VII S. 124. 
14 FÖRSTEMANN S. 82; von Kamptrz Bd. U S. 756, Bd. XV S. 612, 
Bd. XVI S. 964; Bd. XX S. 104, Bd. XXI SS. 181, Bd. XXII S. 1000 u. a. m. 
15 von Kaımptz Bd. XXI S. 1029.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.