— 2317 —
dienstes bestimmten Beamten vorher zu unterrichten und dessen
Geschäftsführung zu beobachten, um, wenn sie eine unangemessene
sei, rechtzeitig das Nötige vorzukehren. In der Ausführung selbst
aber dürfe er aus blosser Autorität nicht vorgreifen. Selbst-
verständlich sei, dass wenn besondere Vorfälle dem Landrat ge-
gründete Veranlassung gäben, als Kommissarius der Bezirks-
regierung eigenthätig einzugreifen, er dazu allerdings berechtigt
sei, aber auch die Verantwortlichkeit dafür tragen müsse.
Auf Grund der Städteordnung von 1802 entschied !® ge-
legentlich eines Streites zwischen dem Magistrat einer Stadt und
dem Landrat über die Grenzen der landrätlichen Zuständigkeit
die Bezirksregierung am 23. Jan. 1830, dass die landrätliche
Behörde den Magistraten weder die ressortmässige Wirksamkeit
entziehen und solche selbst übernehmen, noch in einzelnen Fällen,
wo sie vermöge ihres Aufsichtsrechts eine polizeiliche Einwirkung
nötig erachteten, jene Wirksamkeit durch ihr blosses Erscheinen
unterbrechen und den Zurücktritt des Magistrats verlangen dürfe.
Diese Entscheidung wurde am 2. April 1830 vom Minister als
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den Verwaltungs-
grundsätzen vollkommen entsprechend anerkannt.
Das Eingreifen in polizeiliche Untersuchungen, das Festsetzen
von Polizeistrafen durch die vorgesetzte Polizeibehörde anstatt
durch die untere wurde unentwegt als unzulässig bezeichnet, weil
dadurch der Beschuldigte seinem gesetzlichen Richter entzogen,
der regelmässige Instanzenzug verändert werde u. s. w.!.
Dagegen wurde auch in einer Reihe von Fällen ein unmittel-
bares Eingreifen der Oberbehörde für zulässig erklärt und ausgeübt.
Nach der Ministerialverfügung vom 4. Febr. 1837'5 steht der mit
15 WÖRSTEMANN S. 81; von Kanmprz Bd. XI S. 350; vgl. die gleich-
artige Entscheidung bei von Kauprz Bd. VII S. 124.
14 FÖRSTEMANN S. 82; von Kamptrz Bd. U S. 756, Bd. XV S. 612,
Bd. XVI S. 964; Bd. XX S. 104, Bd. XXI SS. 181, Bd. XXII S. 1000 u. a. m.
15 von Kaımptz Bd. XXI S. 1029.