Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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der Leitung der Polizeiverwaltung beauftragte Bürgermeister in 
dieser Stellung unter der unmittelbaren Leitung des Landrats 
und ist verpflichtet, allen Anordnungen, die dieser im Interesse 
der Polizeiverwaltung nötig findet, nachzukommen. 
1817 wurde die Strassenordnung für die Stadt Erfurt als 
durch das Polizeiministerium bestätigt bekannt gemacht!®, 1818 
erliess die Regierung zu Koblenz eine Trödlerordnung für die 
Stadt Koblenz!’, 1819 erfahren wir von einem durch die Regie- 
rung zu Münster erlassenen Verbot des Rauchens auf den 
Strassen in der Stadt Münster!®, 1822 wird das Auktionsreglo- 
ment für Danzig ministerialseitig erlassen! und erlässt die Re- 
gierung zu Breslau die Instruktion für die Auktionatoren daselbst ?®, 
1824 genehmigt der Minister das von der Regierung zu Minden 
eingereichte Reglement für das zu Minden zu errichtende 
Bordell?!. Die Ministerialverfügung vom 29. Juni 1829 weist 
darauf hin, dass nach & 11 Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 
die Regierungen zum Erlass von Polizeiverfügungen für den 
ganzen Regierungsbezirk der Genehmigung des Ministers bedürfen, 
solche für einzelne Orte aber ohne höhere Genehmigung erlassen 
dürfen?®, Nach der Ministerialverfügung vom 22. Febr. 1834 
dürfen die Ortspolizeibehörden Verbote und Gebote unter An- 
drohung von nicht in den Gesetzen selbst bestimmten Strafen, 
d. h. also Polizeiverordnungen, nur mit höherer Genehmigung er- 
lassen?®, Die Gebührentaxe für die Mäkler in Berlin wird 1834 
durch Kabinettsordre festgesetzt ®. 
Eine durch Ministerialverfügung vom 2. April 1830 gebilligte 
Regierungsverfügung vom 23. Jan. 1830 sagt, dass nach $ 166 St.-O. 
von 1808, $ 36 V.-O. wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial- 
1# von Kamprz Bd. I S. 203. 17 von Kamptrz Bd. US. 147. 
18 yon Kamprz Bd. III S. 491. 19 von Kaumrprz Bd. VI S. 188. 
2 von Kamprz Bd. VI S. 1020. 21 yon Kauprz Bd. VIII S. 319. 
#2 von Kumptrz Bd. XIII S. 323. 28 yon Kauprz Bd. XVIIL S. 134. 
3 von Kamptrz Bd. XVIIL S. 509.
	        
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