Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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fugnisse der nachgeordneten Behörden an sich zu ziehen. So 
spricht es durch Urteil vom 13. Jan. 1854 aus, dass eine An- 
ordnung der „Regierung“ auch dann vorliege, wenn diese Anordnung 
vom Ressortminister ausgegangen sei, weil dieser in seiner 
Eigenschaft als vorgesetzte Behörde zur Ausübung der 
Funktionen der Bezirksregierungen befugt erscheine’”. 
Der Beschluss des Obertribunals vom 16. Nov. 1862 erklärt es 
allgemein für etwas ganz Abnormes, einer vorgesetzten Behörde 
ohne weiteres dasjenige entziehen zu wollen, zu dem die ihr unter- 
geordnete Behörde befugt sei?®. Das Urteil vom 18. Nov. 1864 
spricht aus?®, dass die Befugnis, welche das Vereinsgesetz vom 
11. März 1850 den ÖOrtsbehörden beilegt, auch den diesen vor- 
gesetzten höheren Organen, insbesondere dem Landrat, zustehe; 
die Ortspolizei sei nur eines der verschiedenen Organe der Polizei- 
gewalt überhaupt, ihre Befugnisse seien nur die Ausflüsse der 
letzteren, mithin auch an und für sich den höheren, vorgesetzten 
Organen der Polizeigewalt zuständig, sofern nicht besondere Aus- 
nahmen im einzelnen Gesetze bestimmt seien; die Uebertragung 
bestimmter Funktionen an einzelne Polizeibehörden in einem 
Gesetze habe daher nur den Sinn, die besondere Amtspflicht 
dieser Behörde in dem gegebenen Fall zu bezeichnen, niemals 
aber dürfe daraus gefolgert werden, dass deshalb die Ueber- 
nahme derselben Funktionen durch die höheren und vorgesetzten 
Organe gesetzlich untersagt sei, sobald sich diese den Beteiligten 
erkennbar machen und die Uebernahme erklären. 
Der Minister des Innern erkannte zwar einer Anzahl bei 
Berlin belegenen Domänen die Polizei als ein wohl erworbenes 
Recht zu, nahm aber doch keinen Anstand, ihnen die Sicherheits- 
polizei zu entziehen und sie dem Polizeipräsidium zu Berlin zu 
übertragen °°. 
27 FÖRSTEMANN 8. 79. 28 FÖRSTEMANN S. 79. 
29 FÖRSTEMANN S. 79, Min.-Bl. S. 29. 
80 FÖRSTEMANN S. 81; von Kauptz Bd. XI S. 456.
	        
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