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fugnisse der nachgeordneten Behörden an sich zu ziehen. So
spricht es durch Urteil vom 13. Jan. 1854 aus, dass eine An-
ordnung der „Regierung“ auch dann vorliege, wenn diese Anordnung
vom Ressortminister ausgegangen sei, weil dieser in seiner
Eigenschaft als vorgesetzte Behörde zur Ausübung der
Funktionen der Bezirksregierungen befugt erscheine’”.
Der Beschluss des Obertribunals vom 16. Nov. 1862 erklärt es
allgemein für etwas ganz Abnormes, einer vorgesetzten Behörde
ohne weiteres dasjenige entziehen zu wollen, zu dem die ihr unter-
geordnete Behörde befugt sei?®. Das Urteil vom 18. Nov. 1864
spricht aus?®, dass die Befugnis, welche das Vereinsgesetz vom
11. März 1850 den ÖOrtsbehörden beilegt, auch den diesen vor-
gesetzten höheren Organen, insbesondere dem Landrat, zustehe;
die Ortspolizei sei nur eines der verschiedenen Organe der Polizei-
gewalt überhaupt, ihre Befugnisse seien nur die Ausflüsse der
letzteren, mithin auch an und für sich den höheren, vorgesetzten
Organen der Polizeigewalt zuständig, sofern nicht besondere Aus-
nahmen im einzelnen Gesetze bestimmt seien; die Uebertragung
bestimmter Funktionen an einzelne Polizeibehörden in einem
Gesetze habe daher nur den Sinn, die besondere Amtspflicht
dieser Behörde in dem gegebenen Fall zu bezeichnen, niemals
aber dürfe daraus gefolgert werden, dass deshalb die Ueber-
nahme derselben Funktionen durch die höheren und vorgesetzten
Organe gesetzlich untersagt sei, sobald sich diese den Beteiligten
erkennbar machen und die Uebernahme erklären.
Der Minister des Innern erkannte zwar einer Anzahl bei
Berlin belegenen Domänen die Polizei als ein wohl erworbenes
Recht zu, nahm aber doch keinen Anstand, ihnen die Sicherheits-
polizei zu entziehen und sie dem Polizeipräsidium zu Berlin zu
übertragen °°.
27 FÖRSTEMANN 8. 79. 28 FÖRSTEMANN S. 79.
29 FÖRSTEMANN S. 79, Min.-Bl. S. 29.
80 FÖRSTEMANN S. 81; von Kauptz Bd. XI S. 456.