Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegen- 
stehen,“ dem Minister des Innern, „hinsichtlich der Strom-, Schiff- 
fahrts- und Hafenpolizeivorschriften“ dem Minister für Handel und 
Gewerbe zuerkannt. 
Es mag hier alsbald darauf hingewiesen werden, dass wenn 
auch im allgemeinen nach den Entscheidungen des Oberver- 
waltungsgerichts die polizeilichen Verfügungen und Verordnungen 
nach gleichen Grundsätzen behandelt werden sollen, die hier eben 
angeführten Bestimmungen sich doch nur auf die Polizeiverord- 
nungen (Rechtsverordnungen) beziehen, da der $ 145 L.-Verw.-G. 
im sechsten Titel dieses Gesetzes, der vom „Polizeiverordnungsrecht“ 
handelt, aufgenommen ist. Daneben aber gewähren die 88 127 
und 130 L.-Verw.-@. gegen orts-, kreis- und bezirkspolizeiliche 
Verfügungen aller Instanzen das Recht der Beschwerde an die 
vorgesetzten Behörden in ausgiebigster Weise, und es besagt 
der 8 50 Abs. 3 L.-Verw.-@.: 
„Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugnis der staat- 
lichen Aufsichtsbehörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig- 
keit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Be- 
hörden ausser Kraft zu setzen oder diese Behörden mit An- 
weisungen zu versehen“, 
Hierzu bemerkt von BRAUCHITSCH®®: 
„Die Bestimmung des Abs. 3 befand sich bereits im 
& 39 Zuständigkeits-G. vom 26. Juli 1876. Es hatte sich die 
Meinung gebildet, als sei durch die Einführung der neuen Rechts- 
mittel gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden die Stellung 
der letzteren gegenüber den vorgesetzten Behörden geändert 
worden. Demgegenüber wurde bereits durch $39 a. a. O. aus- 
gesprochen, dass die in den gesetzlichen Vorschriften begrün- 
dete Befugnis der höheren Staatsbehörden, von Amtswegen 
anweisend oder remedierend in die Thätigkeit der nachgeord- 
  
ss A. a. O. S. 60 Anm. 82. 
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