Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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. neten Behörden einzugreifen, durch die Reformgesetzgebung 
nicht berührt werde. Diese Befugnis bezw. Pflicht der Auf- 
sichtsbehörden ist jedoch lediglich im öffentlichen Inter- 
esse zu üben; die Ausübung dieser Befugnisse kann zwar im 
einzelnen Falle thatsächlich dazu dienen, Beschwerden einzelner 
abzustellen, aber ein Beschwerderecht erwächst den von 
einer Verwaltungsverfügung Betroffenen aus Abs. 3 nicht.“ 
Er führt als Belege einige Entscheidungen des Ministers 
und des Oberverwaltungsgerichts an, die wir im nachfolgenden 
mit zahlreichen anderen derartigen Verfügungen betrachten 
wollen. | 
Der unteren Polizeibehörde steht das Recht der 
förmlichen Beschwerde bezw. Klage gegen die Bescheide 
der vorgesetzten Behörde nicht zu (Urteil des Oberver- 
waltungsgerichts vom 12. Dez. 1877, Entscheidungen Bd. 3 S. 345, 
Min.-Bl. 1878 8. 7). 
„Der Zweck beider Rechtsmittel,“ sagt dies Urteil, „ist im 
allgemeinen ein und derselbe, die Prüfung und Erledigung der 
Beschwerde, welche der durch eine polizeiliche Verfügung Betroffene 
über dieselbe führt. Dieser Zweck fällt fort, sobald eine polizei- 
liche Verfügung in dem Beschwerdeverfahren aufgehoben wird; letz- 
teres endet damit.“ 
„Dass der im Instanzenzuge nachgeordneten Behörde das 
Recht der förmlichen Beschwerde über die vorgesetzte Behörde 
nicht hat eingeräumt werden sollen, dafür giebt zunächst der 
Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt. Und doch würde es einer 
ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes zur Begründung eines 
solchen Rechtes bedurft haben, da dasselbe nicht nur der bis- 
herigen Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern vor allem der 
rechtlichen Natur der Polizeiverwaltung direkt widersprechen würde. 
Dieses letzte Moment kommt zugleich entscheidend in Betracht, 
um die Unzulässigkeit einer Klage, wie der hier angestellten, 
erkennen zu lassen.“
	        
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