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. neten Behörden einzugreifen, durch die Reformgesetzgebung
nicht berührt werde. Diese Befugnis bezw. Pflicht der Auf-
sichtsbehörden ist jedoch lediglich im öffentlichen Inter-
esse zu üben; die Ausübung dieser Befugnisse kann zwar im
einzelnen Falle thatsächlich dazu dienen, Beschwerden einzelner
abzustellen, aber ein Beschwerderecht erwächst den von
einer Verwaltungsverfügung Betroffenen aus Abs. 3 nicht.“
Er führt als Belege einige Entscheidungen des Ministers
und des Oberverwaltungsgerichts an, die wir im nachfolgenden
mit zahlreichen anderen derartigen Verfügungen betrachten
wollen. |
Der unteren Polizeibehörde steht das Recht der
förmlichen Beschwerde bezw. Klage gegen die Bescheide
der vorgesetzten Behörde nicht zu (Urteil des Oberver-
waltungsgerichts vom 12. Dez. 1877, Entscheidungen Bd. 3 S. 345,
Min.-Bl. 1878 8. 7).
„Der Zweck beider Rechtsmittel,“ sagt dies Urteil, „ist im
allgemeinen ein und derselbe, die Prüfung und Erledigung der
Beschwerde, welche der durch eine polizeiliche Verfügung Betroffene
über dieselbe führt. Dieser Zweck fällt fort, sobald eine polizei-
liche Verfügung in dem Beschwerdeverfahren aufgehoben wird; letz-
teres endet damit.“
„Dass der im Instanzenzuge nachgeordneten Behörde das
Recht der förmlichen Beschwerde über die vorgesetzte Behörde
nicht hat eingeräumt werden sollen, dafür giebt zunächst der
Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt. Und doch würde es einer
ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes zur Begründung eines
solchen Rechtes bedurft haben, da dasselbe nicht nur der bis-
herigen Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern vor allem der
rechtlichen Natur der Polizeiverwaltung direkt widersprechen würde.
Dieses letzte Moment kommt zugleich entscheidend in Betracht,
um die Unzulässigkeit einer Klage, wie der hier angestellten,
erkennen zu lassen.“