Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 245 — 
„Es widerspricht an sich dem Wesen der Staatsaufsicht durch- 
aus nicht, dass ihre Uebung der Rechtskontrolle im Verwaltungs- 
streitverfahren unterliegt, so namentlich da, wo dieselbe der Staat 
über andere Körperschaften, insbesondere überGemeinden, ausübt.“ 
„In diesen Fällen bildet die staatliche Aufsicht nicht einen 
Teil der ihr unterstellten Verwaltung, diese steht ihr vielmehr 
selbständig gegenüber. Die Aufsichtführung greift hier in ein 
ihr an sich entzogenes fremdes Rechtsgebiet ein und zwar nicht 
nach freiem Ermessen und nach Gesichtspunkten der Angemessen- 
heit und Zweckmässigkeit, sondern unter gesetzlich eng umgrenzten 
Voraussetzungen, regelmässig in den Fällen der Gesetzesverletzung 
seitens der kommunalen Verwaltung, und das Vorhandensein dieser 
Voraussetzungen unterliegt im einzelnen Fall der Prüfung des Ver- 
waltungsrichters.“ 
„Hiervon grundsätzlich verschieden ist das Verhältnis der 
polizeilichen Exekutivbehörden zu deren Aufsichtsorganen. Jene 
wie diese leiten ihre Befugnisse aus einer und derselben Quelle 
der Polizeigewalt des Staates, die begrifflich eine einheitliche ist, 
her. Dementsprechend bildet auch die in verschiedene Instanzen 
gegliederte staatliche Polizeiverwaltung eine Einheit, innerhalb 
deren die Aufsichtsbehörde, soweit sie die Verfügungen der ört- 
lichen Polizeibehörde aufhebt oder abändert, an deren Stelle tritt. 
Diese Einheit der Polizeiverwaltung schliesst eine Organisation 
nicht aus, welche die lokalen Organe insofern selbständig stellt, 
als die Aufsichtsinstanzen deren Befugnisse nicht willkürlich, son- 
dern nur unter bestimmten, gesetzlich geordneten Voraussetzungen 
an sich ziehen können; unvereinbar mit derselben ist aber ein 
Klagerecht der einen Instanz gegen die andere zur Ordnung der 
Aufsicht, und man war auch, wie namentlich der Bericht der 
Kommission des Hauses der Abgeordneten vom 16. Mai 1876 
über den Entwurf des Zuständigkeitsgesetzes ersehen lässt, bei 
den legislatorischen Beratungen über den Abschnitt IV dieses 
Gesetzes hierüber nicht im Zweifel. Andernfalls hätte der Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.