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„Es widerspricht an sich dem Wesen der Staatsaufsicht durch-
aus nicht, dass ihre Uebung der Rechtskontrolle im Verwaltungs-
streitverfahren unterliegt, so namentlich da, wo dieselbe der Staat
über andere Körperschaften, insbesondere überGemeinden, ausübt.“
„In diesen Fällen bildet die staatliche Aufsicht nicht einen
Teil der ihr unterstellten Verwaltung, diese steht ihr vielmehr
selbständig gegenüber. Die Aufsichtführung greift hier in ein
ihr an sich entzogenes fremdes Rechtsgebiet ein und zwar nicht
nach freiem Ermessen und nach Gesichtspunkten der Angemessen-
heit und Zweckmässigkeit, sondern unter gesetzlich eng umgrenzten
Voraussetzungen, regelmässig in den Fällen der Gesetzesverletzung
seitens der kommunalen Verwaltung, und das Vorhandensein dieser
Voraussetzungen unterliegt im einzelnen Fall der Prüfung des Ver-
waltungsrichters.“
„Hiervon grundsätzlich verschieden ist das Verhältnis der
polizeilichen Exekutivbehörden zu deren Aufsichtsorganen. Jene
wie diese leiten ihre Befugnisse aus einer und derselben Quelle
der Polizeigewalt des Staates, die begrifflich eine einheitliche ist,
her. Dementsprechend bildet auch die in verschiedene Instanzen
gegliederte staatliche Polizeiverwaltung eine Einheit, innerhalb
deren die Aufsichtsbehörde, soweit sie die Verfügungen der ört-
lichen Polizeibehörde aufhebt oder abändert, an deren Stelle tritt.
Diese Einheit der Polizeiverwaltung schliesst eine Organisation
nicht aus, welche die lokalen Organe insofern selbständig stellt,
als die Aufsichtsinstanzen deren Befugnisse nicht willkürlich, son-
dern nur unter bestimmten, gesetzlich geordneten Voraussetzungen
an sich ziehen können; unvereinbar mit derselben ist aber ein
Klagerecht der einen Instanz gegen die andere zur Ordnung der
Aufsicht, und man war auch, wie namentlich der Bericht der
Kommission des Hauses der Abgeordneten vom 16. Mai 1876
über den Entwurf des Zuständigkeitsgesetzes ersehen lässt, bei
den legislatorischen Beratungen über den Abschnitt IV dieses
Gesetzes hierüber nicht im Zweifel. Andernfalls hätte der Ein-