Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zu hören ist, die Aufsichtsbehörde nicht, einen als Orts- 
polizeibehörde fungierenden Gemeindevorsteher an- 
zuweisen, der Erteilung der Schankerlaubnis zu wider- 
sprechen. Denn der Ortspolizeiverwalter hat nach & 1 Abs. 2 
VO. vom 20. Sept. 1867 die ihm von der vorgesetzten Staats- 
behörde in Polizeiangelegenheiten erteilten Anweisungen zur 
Ausführung zu bringen. Die Polizeiverwaltung musste sich also 
gefallen lassen, dass der Landrat das Befinden darüber, ob 
im polizeilichen Interesse gegen den Antrag auf Erteilung der 
Schankerlaubnis Widerspruch zu erheben sei, an sich zog, und 
hatte die Weisung desselben zur Erhebung des Widerspruchs 
ohne Rücksicht darauf, ob er diesen als sachlich gerechtfertigt 
ansah oder nicht, nachzukommen, 
Und selbst die von FÖRSTEMANN“* für seine von der hier ver- 
tretenen Anschauung abweichende Ansicht angeführte Ministerial- 
verfügung vom 10. Juni 18615 bestätigt das in den bereits an- 
geführten Verfügungen und Entscheidungen Enthaltene. Sie er- 
klärt allerdings im Anschluss an eine Ministerialverfügung vom 
14. Sept. 1959, dass die Zustimmung der Regierung zur 
Erteilung von Schankgenehmigungen durch die Unterbehörden 
nicht mehr nötig sei, bestimmt aber dann weiter, dass die be- 
treffenden Behörden aber gleichwohl die Bedürfnisfrage.... 
nach den von der Regierung erteilten Anweisungen zu 
erörtern hätten. Es wird dann weiter der Regierung eröffnet, 
dass, wenn diese zu solchen Anweisungen auch eine Verfügung 
rechne, in der sie die Höchstzahl der Wirtschaften für alle Orte 
festgesetzt habe, dies sich nicht in den Grenzen einer Anweisung 
bewege, sondern unmittelbar im Einzelfalle über die Bedürfnis- 
frage entscheide und dadurch die Befugnis der zunächst zur 
Beurteilung dieses Bedürfnisses berufenen Behörden beeinträch- 
“ S,83 Anm. &. # Min.-Bl. S. 137. 
4 Min.-Bl. S. 217.
	        
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