— 248 —
zu hören ist, die Aufsichtsbehörde nicht, einen als Orts-
polizeibehörde fungierenden Gemeindevorsteher an-
zuweisen, der Erteilung der Schankerlaubnis zu wider-
sprechen. Denn der Ortspolizeiverwalter hat nach & 1 Abs. 2
VO. vom 20. Sept. 1867 die ihm von der vorgesetzten Staats-
behörde in Polizeiangelegenheiten erteilten Anweisungen zur
Ausführung zu bringen. Die Polizeiverwaltung musste sich also
gefallen lassen, dass der Landrat das Befinden darüber, ob
im polizeilichen Interesse gegen den Antrag auf Erteilung der
Schankerlaubnis Widerspruch zu erheben sei, an sich zog, und
hatte die Weisung desselben zur Erhebung des Widerspruchs
ohne Rücksicht darauf, ob er diesen als sachlich gerechtfertigt
ansah oder nicht, nachzukommen,
Und selbst die von FÖRSTEMANN“* für seine von der hier ver-
tretenen Anschauung abweichende Ansicht angeführte Ministerial-
verfügung vom 10. Juni 18615 bestätigt das in den bereits an-
geführten Verfügungen und Entscheidungen Enthaltene. Sie er-
klärt allerdings im Anschluss an eine Ministerialverfügung vom
14. Sept. 1959, dass die Zustimmung der Regierung zur
Erteilung von Schankgenehmigungen durch die Unterbehörden
nicht mehr nötig sei, bestimmt aber dann weiter, dass die be-
treffenden Behörden aber gleichwohl die Bedürfnisfrage....
nach den von der Regierung erteilten Anweisungen zu
erörtern hätten. Es wird dann weiter der Regierung eröffnet,
dass, wenn diese zu solchen Anweisungen auch eine Verfügung
rechne, in der sie die Höchstzahl der Wirtschaften für alle Orte
festgesetzt habe, dies sich nicht in den Grenzen einer Anweisung
bewege, sondern unmittelbar im Einzelfalle über die Bedürfnis-
frage entscheide und dadurch die Befugnis der zunächst zur
Beurteilung dieses Bedürfnisses berufenen Behörden beeinträch-
“ S,83 Anm. &. # Min.-Bl. S. 137.
4 Min.-Bl. S. 217.