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menten beruhenden Gründen — der im öffentlichen Interesse
polizeilicherseits zu erreichende Erfolg nicht auf dem als Regel
geltenden Wege der Anweisung zum Zwecke der Ausführung
durch den Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur durch
das unmittelbare Einschreiten der Aufsichtsinstanz erwartet werden
kann.“
„Diese Auffassung der Ressortverhältnisse hat auch in dem-
jenigen Erlasse des Ministers des Innern Ausdruck gefunden,
welcher zur Erläuterung des früheren Reskripts vom 20. Sept.
1875 (Min.-Bl.d. V. S. 267) an den Beklagten ergangen und
von diesem in dem vorliegenden Streitfall zur Beurteilung ge-
zogen worden ist. Dieselbe ist ferner auch bereits früher in
Betreff des Verhältnisses der Aufsichtsinstanzen zu den unteren
Organen der Polizeiverwaltung zur Anerkennung gekommen (vgl.
das Reskript des Ministeriums des Innern vom 31. Jan. 1823
und 2. April 1830, von KampTtz, Annalen Bd. VII S. 124 und
Bd. XIV S. 350), und sie kehrt auch in Gesetzen, welche im
wesentlichen dieselbe Organisation der Polizeiverwaltung wie die
Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 zur Voraussetzung haben —
als sich aus dieser Organisation und dem rechtlichen Charakter
der Polizeigewalt mit Notwendigkeit ergebend —, wieder, sobald
dieselben den Inhalt des Aufsichtsrechts näher zu definieren
unternehmen; so beispielsweise in dem 8 20 des unter dem
21. April 1873 für das Königreich Sachsen ergangenen Gesetzes,
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung be-
treffend, woselbst verordnet ist: „„In Handhabung des in $ 6
unter 2 gedachten Aufsichtsrechts über die ortspolizeiliche Tbä-
tigkeit der Gemeindebehörden ist die Amtshauptmannschaft auch
berechtigt, in dringenden Fällen statt der Ortspolizeibehörde
selbst unmittelbar einzuschreiten.*““
„Selbstverständlich ergiebt sich einerseits für die Aufsichts-
behörde die Aufgabe, in jedem einzelnen Fall zu erwägen, ob
die Voraussetzungen, unter denen allein ein Eingriff in die Zu-