Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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menten beruhenden Gründen — der im öffentlichen Interesse 
polizeilicherseits zu erreichende Erfolg nicht auf dem als Regel 
geltenden Wege der Anweisung zum Zwecke der Ausführung 
durch den Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur durch 
das unmittelbare Einschreiten der Aufsichtsinstanz erwartet werden 
kann.“ 
„Diese Auffassung der Ressortverhältnisse hat auch in dem- 
jenigen Erlasse des Ministers des Innern Ausdruck gefunden, 
welcher zur Erläuterung des früheren Reskripts vom 20. Sept. 
1875 (Min.-Bl.d. V. S. 267) an den Beklagten ergangen und 
von diesem in dem vorliegenden Streitfall zur Beurteilung ge- 
zogen worden ist. Dieselbe ist ferner auch bereits früher in 
Betreff des Verhältnisses der Aufsichtsinstanzen zu den unteren 
Organen der Polizeiverwaltung zur Anerkennung gekommen (vgl. 
das Reskript des Ministeriums des Innern vom 31. Jan. 1823 
und 2. April 1830, von KampTtz, Annalen Bd. VII S. 124 und 
Bd. XIV S. 350), und sie kehrt auch in Gesetzen, welche im 
wesentlichen dieselbe Organisation der Polizeiverwaltung wie die 
Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 zur Voraussetzung haben — 
als sich aus dieser Organisation und dem rechtlichen Charakter 
der Polizeigewalt mit Notwendigkeit ergebend —, wieder, sobald 
dieselben den Inhalt des Aufsichtsrechts näher zu definieren 
unternehmen; so beispielsweise in dem 8 20 des unter dem 
21. April 1873 für das Königreich Sachsen ergangenen Gesetzes, 
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung be- 
treffend, woselbst verordnet ist: „„In Handhabung des in $ 6 
unter 2 gedachten Aufsichtsrechts über die ortspolizeiliche Tbä- 
tigkeit der Gemeindebehörden ist die Amtshauptmannschaft auch 
berechtigt, in dringenden Fällen statt der Ortspolizeibehörde 
selbst unmittelbar einzuschreiten.*““ 
„Selbstverständlich ergiebt sich einerseits für die Aufsichts- 
behörde die Aufgabe, in jedem einzelnen Fall zu erwägen, ob 
die Voraussetzungen, unter denen allein ein Eingriff in die Zu-
	        
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