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schreiten nicht auf Bedenken stossen und zu Remonstrationen
Anlass geben würde, welche notwendig einen thatsächlichen Erfolg
hätten vereiteln müssen.“
„Nach der Erklärung des Klägers selbst ist demselben die
von dem Landrat unmittelbar ohne jeden Vorgang erlassene An-
ordnung zu einer Zeit behändigt worden, wo der Ofen bis auf
eine zweistündige Arbeitszeit fertig eingesetzt war, und Tags
darauf ist bereits das Abbrennen des Ofens erfolgt.“
„Unter solchen Umständen konnte die Ausübung des Auf-
sichtsrechts, wie dieselbe hier von dem Beklagten geübt worden
ist, nicht für gesetzwidrig erachtet worden, und es war daher
die Vorentscheidung insofern, als dieselbe die Klage gegen die
Anordnung bezw. die Strafverfügung der Beklagten zurückweist,
aufrecht zu erhalten.“
Am 20. März 18845! hob das Oberverwaltungsgericht eine
an eine Zuckerfabrik, zu deren Aktionären der Amtsvorsteher ge-
hörte, vom Landrat unmittelbar erlassene Verfügung auf, wobei
das Gericht davon ausging, dass ein Verbot von der Ortspolizei-
behörde — dem Amtsvorsteher zu erlassen war. „Wenn statt
dessen“, sagt das Urteil, „der königliche Landrat die
Sache selbst in die Hand genommen hat, so handelt es
sich um eine Ausnahme von der Regel, welche eben des-
halb einer besonderen Begründung bedarf und welche nur da
gerechtfertigt erscheint, wo der im öffentlichen Interesse
zu erreichende Zweck auf andere Weise nicht sicher ge-
stellt werden kann. Hiermit muss es um so strenger genommen
werden, als einerseits das Gesetz selbst eine solche Ausnahme
nicht ausdrücklich vorgesehen hat und andererseits durch das
unmittelbare Eingreifen des Landrats in den vom Gesetze mit
Rücksicht auf die verschiedene Stellung der Orts- und Kreis-
polizeibehörde abweichend geordneten Zuständigkeitsverhältnissen
53 Entscheidungen Bd. 10 S. 357 fi.