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bei Einlegung von Rechtsmitteln eine Verschiebung bewirkt wird,
welche zu einer mit der gesetzlichen Regelung nicht überein-
stimmenden Behandlung ortspolizeilicher Angelegenheiten nötigt.“
„Es wäre ein Stellvertreter des Amtsvorstehers zu bestellen
gewesen, was im Fall der Dringlichkeit der Landrat namens des
Kreisausschusses hätte thun können.“
Im Urteil vom 8. Juli 189252 sprach das Oberverwaltungs-
gericht aus, dass, wenn ein ernannter Gutsvorsteher in
der Handhabung der Polizei durch persönliche Beteili-
gung verhindert ist, der vorgesetzte Landrat — von Fällen
besonderer Dringlichkeit abgesehen — nicht berechtigt ist,
die Verwaltung der Polizei an sich zu nehmen, vielmehr die
Bestellung eines Stellvertreters für den verhinderten Guts-
vorsteher herbeizuführen hat.
In gleicher Weise spricht sich die Ministerialverfügung vom
15. Sept. 1875°° aus,
Diese Beschränkungen gelten, aber wie wir sehen, nur als
Regel; in besonders dringlichen Fällen kann die vorgesetzte Be-
hörde immer selbst eingreifen. Dies bestätigen auch noch folgende
Entscheidungen. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
vom 20. Juni 18835* umfasst die Strassenbaupolizei nicht die
sonstige, den öffentlichen Verkehr betreffende Ortspolizei, die
Landespolizeibehörde führt die Aufsicht über die Verwaltung der
Ortspolizei und kann kraft dieser Aufsicht zwar nicht willkürlich
Gegenstände der Ortspolizei durch landespolizeiliche Verfügungen
regeln, wohl aber in dringenden Fällen, in denen die
Weisung an die nachgeordnete Behörde zum Einschreiten
keine Gewähr des rechtzeitigen Erfolges darbietet, un-
mittelbar an Stelle der Ortspolzei verfügen. Nach einer ander-
weiten Entscheidung desselben Gerichtshofs vom 9. Juni 187755
#2 Entscheidungen Bd. 23 S. 209 ff.
®® Min.-Bl. S. 267. 5: Min.-Bl. 1883 S. 214.
#5° Entscheidungen Bd. 2 S. 424. \