Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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bei Einlegung von Rechtsmitteln eine Verschiebung bewirkt wird, 
welche zu einer mit der gesetzlichen Regelung nicht überein- 
stimmenden Behandlung ortspolizeilicher Angelegenheiten nötigt.“ 
„Es wäre ein Stellvertreter des Amtsvorstehers zu bestellen 
gewesen, was im Fall der Dringlichkeit der Landrat namens des 
Kreisausschusses hätte thun können.“ 
Im Urteil vom 8. Juli 189252 sprach das Oberverwaltungs- 
gericht aus, dass, wenn ein ernannter Gutsvorsteher in 
der Handhabung der Polizei durch persönliche Beteili- 
gung verhindert ist, der vorgesetzte Landrat — von Fällen 
besonderer Dringlichkeit abgesehen — nicht berechtigt ist, 
die Verwaltung der Polizei an sich zu nehmen, vielmehr die 
Bestellung eines Stellvertreters für den verhinderten Guts- 
vorsteher herbeizuführen hat. 
In gleicher Weise spricht sich die Ministerialverfügung vom 
15. Sept. 1875°° aus, 
Diese Beschränkungen gelten, aber wie wir sehen, nur als 
Regel; in besonders dringlichen Fällen kann die vorgesetzte Be- 
hörde immer selbst eingreifen. Dies bestätigen auch noch folgende 
Entscheidungen. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts 
vom 20. Juni 18835* umfasst die Strassenbaupolizei nicht die 
sonstige, den öffentlichen Verkehr betreffende Ortspolizei, die 
Landespolizeibehörde führt die Aufsicht über die Verwaltung der 
Ortspolizei und kann kraft dieser Aufsicht zwar nicht willkürlich 
Gegenstände der Ortspolizei durch landespolizeiliche Verfügungen 
regeln, wohl aber in dringenden Fällen, in denen die 
Weisung an die nachgeordnete Behörde zum Einschreiten 
keine Gewähr des rechtzeitigen Erfolges darbietet, un- 
mittelbar an Stelle der Ortspolzei verfügen. Nach einer ander- 
weiten Entscheidung desselben Gerichtshofs vom 9. Juni 187755 
  
#2 Entscheidungen Bd. 23 S. 209 ff. 
®® Min.-Bl. S. 267. 5: Min.-Bl. 1883 S. 214. 
#5° Entscheidungen Bd. 2 S. 424. \
	        
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