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besteht das Recht des Landrats, die Thätigkeiten des Amtsvor-
stehers an sich zu ziehen, insoweit, als ohne einen derartigen
Eingriff die Zwecke der durch das Gesetz geordneten Aufsicht
nicht erfüllt werden können, d.h. für diejenigen Fälle, in welchen
— sei es wegen besonderer Dringlichkeit, sei es aus anderen,
in der Person des Amtsvorstehers und dessen Stellvertreters oder
in sachlichen Momenten beruhenden Gründen — der im öffentlichen
Interesse polizeilicherseits zu erreichende Erfolg nicht auf dem
als Regel gegebenen Wege der Anweisung zum Zwecke der Aus-
führung durch den Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur
durch das unmittelbare Einschreiten der Aufsichtsinstanz verwertet
werden kann. In einem Urteil vom 7. April 18935° sprach sich
das Oberverwaltungsgericht gleichmässig aus. Es hatte eine
Polizeidirektion die von einem Magistrate beabsichtigte Anlage
einer Bedürfnisanstalt genehmigt, der Regierungspräsident hatte
infolge einer Beschwerde Dritter die betreffende Verfügung auf-
gehoben und um Abstandnahme von der Anlage ersucht, d. h. mit
anderen Worten, diese untersagt und war deshalb verklagt
worden”, „Es lässt sich . . . nicht erkennen,“ sagen die Ent-
scheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts, „ist auch weder
in der Verfügung selbst noch später von dem Beklagten irgendwie
angedeutet, aus welchen Gründen hier ein Einschreiten des
Regierungspräsidenten zulässig gewesen sein möchte. Die Zurück-
nahme der erteilten Bauerlaubnis hatte, wenn sie im öffentlichen
Interesse unerlässlich war, von der Ortspolizeibehörde, der Stelle,
von der die Erteilung ausgegangen war, zu erfolgen, ebenso
fällt das Verbot, den begonnenen Bau auszuführen, in das Gebiet
der örtlichen Polizeiverwaltung. Der Regierungspräsident war
als Aufsichtsbehörde in der Lage, der Polizeidirektion den Erlass
einer dahin gehenden Anordnung aufzugeben; er hat aber diesen
86 Eintscheidungen Bd. 23 S. 209.
#7 Entscheidungen Bd. 24 S. 344.