Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 256 — 
besteht das Recht des Landrats, die Thätigkeiten des Amtsvor- 
stehers an sich zu ziehen, insoweit, als ohne einen derartigen 
Eingriff die Zwecke der durch das Gesetz geordneten Aufsicht 
nicht erfüllt werden können, d.h. für diejenigen Fälle, in welchen 
— sei es wegen besonderer Dringlichkeit, sei es aus anderen, 
in der Person des Amtsvorstehers und dessen Stellvertreters oder 
in sachlichen Momenten beruhenden Gründen — der im öffentlichen 
Interesse polizeilicherseits zu erreichende Erfolg nicht auf dem 
als Regel gegebenen Wege der Anweisung zum Zwecke der Aus- 
führung durch den Ortspolizeiverwalter, sondern mit Sicherheit nur 
durch das unmittelbare Einschreiten der Aufsichtsinstanz verwertet 
werden kann. In einem Urteil vom 7. April 18935° sprach sich 
das Oberverwaltungsgericht gleichmässig aus. Es hatte eine 
Polizeidirektion die von einem Magistrate beabsichtigte Anlage 
einer Bedürfnisanstalt genehmigt, der Regierungspräsident hatte 
infolge einer Beschwerde Dritter die betreffende Verfügung auf- 
gehoben und um Abstandnahme von der Anlage ersucht, d. h. mit 
anderen Worten, diese untersagt und war deshalb verklagt 
worden”, „Es lässt sich . . . nicht erkennen,“ sagen die Ent- 
scheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts, „ist auch weder 
in der Verfügung selbst noch später von dem Beklagten irgendwie 
angedeutet, aus welchen Gründen hier ein Einschreiten des 
Regierungspräsidenten zulässig gewesen sein möchte. Die Zurück- 
nahme der erteilten Bauerlaubnis hatte, wenn sie im öffentlichen 
Interesse unerlässlich war, von der Ortspolizeibehörde, der Stelle, 
von der die Erteilung ausgegangen war, zu erfolgen, ebenso 
fällt das Verbot, den begonnenen Bau auszuführen, in das Gebiet 
der örtlichen Polizeiverwaltung. Der Regierungspräsident war 
als Aufsichtsbehörde in der Lage, der Polizeidirektion den Erlass 
einer dahin gehenden Anordnung aufzugeben; er hat aber diesen 
86 Eintscheidungen Bd. 23 S. 209. 
#7 Entscheidungen Bd. 24 S. 344.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.