Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 259 — 
hörden zu einer Thätigkeit berufen sind, an sich zu 
ziehen, sofern die betreffende Angelegenheit der Natur der Sache 
nach in einem einheitlichen Verfahren erledigt werden muss. 
In gleicher Weise mag noch ein Urteil des Oberverwaltungs- 
gerichts vom 5. Febr. 1896°° Erwähnung finden, betreffend den 
Erlass polizeilicher Anordnungen zum Bau von Brücken über einen 
Wasserlauf, der die Grenze zwischen zwei Polizeibezirken bildet, 
und die Bestellung der zuständigen Polizeibehörde durch die Auf- 
sichtsinstanz, in solchen Fällen, für welche dies in der bestehenden 
(resetzgebung nicht besonders geregelt ist. Es handelte sich um 
den Bau einer Brücke auf der Grenze zwischen den Provinzen 
Sachsen und Hannover. Eine besondere Vorschrift für die Rege- 
lung solcher Verhältnisse besteht in Hannover nicht. Der Landrat 
des hannoverschen Kreises gab der ihm unterstellten beteiligten 
Gemeinde auf, die Hälfte der Kosten für die Brücke zu bezahlen, 
diese Verfügung wurde aus folgenden Gründen aufgehoben. 
„Man ist nicht im Zweifel gewesen, dass ein einheitliches 
polizeiliches Einschreiten notwendig war, die höhere Instanz auch 
die Befugnis hatte, die dazu nötige Polizeigewalt zu delegieren. 
Daran ändert es auch nichts, dass es früher üblicher war, dass 
in solchen Fällen die höhere Instanz die Sache zur Herstellung 
der Einheitlichkeit an sich zog und selbst verfügte, anstatt eine 
untere Instanz zu delegieren. Denn die rechtliche Basis ist für 
beide Arten der Regelung eine gemeinschaftliche und wurzelt in 
der Einheitlichkeit der staatlichen Polizeigewalt.... Es braucht 
nur an den Fall erinnert zu werden, wenn es sich um eine Chaussee- 
brücke auf der Grenze zwischen zwei Regierungsbezirken handelt. 
Da kann der 861 Kreis-O. keine Anwendung finden, und es wird 
als zulässig erachtet werden müssen, dass hier von der höheren 
Aufsichtsinstanz einer der beiden in Betracht kommenden Re- 
gierungspräsidenten zur Ausübung der Chausseebaupolizei für die 
  
°° Entscheidungen Bd. 29 S. 218f. 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.