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hörden zu einer Thätigkeit berufen sind, an sich zu
ziehen, sofern die betreffende Angelegenheit der Natur der Sache
nach in einem einheitlichen Verfahren erledigt werden muss.
In gleicher Weise mag noch ein Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts vom 5. Febr. 1896°° Erwähnung finden, betreffend den
Erlass polizeilicher Anordnungen zum Bau von Brücken über einen
Wasserlauf, der die Grenze zwischen zwei Polizeibezirken bildet,
und die Bestellung der zuständigen Polizeibehörde durch die Auf-
sichtsinstanz, in solchen Fällen, für welche dies in der bestehenden
(resetzgebung nicht besonders geregelt ist. Es handelte sich um
den Bau einer Brücke auf der Grenze zwischen den Provinzen
Sachsen und Hannover. Eine besondere Vorschrift für die Rege-
lung solcher Verhältnisse besteht in Hannover nicht. Der Landrat
des hannoverschen Kreises gab der ihm unterstellten beteiligten
Gemeinde auf, die Hälfte der Kosten für die Brücke zu bezahlen,
diese Verfügung wurde aus folgenden Gründen aufgehoben.
„Man ist nicht im Zweifel gewesen, dass ein einheitliches
polizeiliches Einschreiten notwendig war, die höhere Instanz auch
die Befugnis hatte, die dazu nötige Polizeigewalt zu delegieren.
Daran ändert es auch nichts, dass es früher üblicher war, dass
in solchen Fällen die höhere Instanz die Sache zur Herstellung
der Einheitlichkeit an sich zog und selbst verfügte, anstatt eine
untere Instanz zu delegieren. Denn die rechtliche Basis ist für
beide Arten der Regelung eine gemeinschaftliche und wurzelt in
der Einheitlichkeit der staatlichen Polizeigewalt.... Es braucht
nur an den Fall erinnert zu werden, wenn es sich um eine Chaussee-
brücke auf der Grenze zwischen zwei Regierungsbezirken handelt.
Da kann der 861 Kreis-O. keine Anwendung finden, und es wird
als zulässig erachtet werden müssen, dass hier von der höheren
Aufsichtsinstanz einer der beiden in Betracht kommenden Re-
gierungspräsidenten zur Ausübung der Chausseebaupolizei für die
°° Entscheidungen Bd. 29 S. 218f.
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