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vom 15. Sept. 1875°* und in der Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts vom 9. Juni 1877° zum Ausdruck und zur Anwen-
dung gekommen.“
„Hiernach bildet es... die wichtigste Aufsichtsbefugnis der
Regierungen, die unterstellten Polizeibehörden für deren ordnungs-
mässige, regelmässige, laufende Amtsführung mit An-
weisungen zu versehen. Dieselbe musste gesetzlich ausdrück-
lich ausgeschlossen sein, wenn sie den Regierungen nicht zustehen
sollte, dies ist aber nicht der Fall, vielmehr statuiert der $ 6
Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817, welche von den Verhältnissen der
Regierungen zu den Unterbehörden handelt, keine solche Aus-
nahme. — Es bedarf daher auch nicht des Hinweises auf die im
$1 Abs. 2 des Ges. über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 oder des $ 39 Zuständigkeits-G. vom 26. Juli 1876. Beide
Bestimmungen schaffen nicht neues Recht; indem die erstere die
Ortspolizeibeamten für verpflichtet erklärt, die ihnen von den vor-
gesetzten Staatsbehörden in Polizeiangelegenheiten erteilten An-
weisungen zur Ausführung zu bringen, und die andere die Be-
fugnis der staatlichen Aufsichtsbehörden anerkennt, die nachgeord-
neten Behörden mit Anweisungen zu versehen, können dieselben
zwar nicht... als inhaltlich gleichbedeutend mit $ 100 Diszipl.-G@.
vom 21. Juli 1852 angesehen werden — die Bedeutung der letzteren
Vorschrift liegt auf einem völlig verschiedenen Gebiete, dem der
Machtbefugnisse der Aufsichtsbehörden neben und im Gegen-
satze zu denen der Disziplinarbehörden, — sie bestimmen aber
jene Aufsichtsbefugnisse nicht besonders, haben dieselben vielmehr
zur Voraussetzung.“
„Die Befugnis der Aufsichtsbehörden, die untergeordneten
Polizeibehörden für ihre regelmässige Geschäftsverwaltung mit
Anweisungen zu versehen, steht, was zunächst die rein materiellen
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°® Min.-Bl. S. 267.
°® Entscheidungen Bd. 2 S. 424.