Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Normen für die Handhabung der Polizeigewalt anlangt, in täg- 
licher unangefochtener Uebung. Es tritt dies nur weniger erkenn- 
bar hervor, weil diese Normen auf den praktisch bedeutsamen 
Gebieten Gegenstand von Polizeiverordnungen sind. Alle die 
zahlreichen Vorschriften, welche Baupolizeiordnungen, Wegepolizei- 
ordnungen, Schauordnungen u. dgl. mehr über die polizeilichen 
Anforderungen an Bauten, an der Befriedigung des Verkehrsinter- 
esses durch den Wegebau, an Grabenräumungen u. dgl. mehr ent- 
halten, sind zugleich Anweisungen der höheren Instanz an die 
ausführenden Polizeibehörden zur Handhabung der Polizei.“ 
„Weiter fehlt aber sowohl im Begriffe der Aufsicht als in 
den bestehenden positiven Gesetzen, welche diese betreffen, ein An- 
halt dafür, dass dieselben bezüglich der Frage, welcher Mittel sich 
eine Ortspolizeibehörde bedienen solle, um ihre Aufgabe ordnungs- 
mässig zu erfüllen, ausgeschlossen sein solle. Nun giebt es un- 
zweifelhaft eine Reihe von Gebieten, die der Obhut der Orts- 
polizeibehörde anvertraut sind, und auf denen zur ordnungsmässigen 
Geschäftsbehandlung ein technischer Beirat erforderlich werden 
kann; so nicht nur auf dem hier in Rede stehenden Gebiete, 
sondern gleicherweise auf dem der Bau-, der Wege-, der Gesund- 
heits-, der Versicherungspolizei u. dgl. mehr. Dies hat in den 
grösseren und die meisten sachlichen Schwierigkeiten bietenden 
ortspolizeilichen Bezirken, in denen der grösseren Städte, dazu 
führen müssen, für solche Gegenstände besondere Beamte der 
Ortspolizei anzustellen. Für Amtsbezirke wird davon nicht die 
Rede sein können, wohl aber erwächst daraus den Amtsvorstehern 
die Pflicht, geeigneten Falles technische Kräfte zu ihrer Unter- 
stützung heranzuziehen, und auch in dieser Beziehung ihrer amt- 
lichen Thätigkeit stehen sie unter der Aufsicht der vorgesetzten 
Behörden; dieselbe kann die Ortspolizeibehörden dazu anhalten, 
lediglich nach Massgabe des Bedürfnisses, dessen Abmessung ihr 
obliegt. Deshalb hat dann auch die Ortspolizeibehörde die 
Kosten für die Anschaffung solcher Kräfte zu tragen.“
	        
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