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Es wird eine an sich ortspolizeiliche Massregel nicht
dadurch zu einer landespolizeilichen, dass die Landes-
polizeibehörde als vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde
sie angeordnet oder sich selbst — unter Umständen, die ein
solches Vorgehen rechtfertigen — an die Stelle der Ortspolizei-
behörde gesetzt hatte, die dadurch entstandenen Kosten sind als
solche der Ortspolizei zu betrachten *%.
Ein weiterer Fall des Eingreifens ‚der Aufsichtsbehörde ist
vom Oberverwaltungsgerichtt am 18. Dez. 18999 anerkannt.
Eine sowohl mit der Verwaltung der Wegepolizei als
mit der Vertretung der Gemeinde betraute Behörde
kann nicht an die Gemeinde polizeiliche Anforderungen
richten und demnächst für die Gemeinde gegen ihre
eigene polizeiliche Verfügung Rechtsmittel einlegen. Im
Falle einer auf anderem Wege nicht zu beseitigenden derartigen
Verhinderung der Polizeibehörde ist die Aufsichtsbehörde
befugt, entweder selbst einzugreifen oder eine andere
ihr unterstellte Behörde mit der erforderlichen Ver-
waltungsmassregel zu beauftragen.
Endlich mag noch eine Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts vom 10. Juli 1878 Erwähnung finden, derzufolge ein
Amtsvorsteher nicht berechtigt ist, das Gegenteil von demjenigen
zu fordern und zu erzwingen, was die Aufsichtsbehörde angeordnet
und erlaubt hat. „Jene Organe der Polizeigewalt,“ sagt das Urteil,
„werden keineswegs für diesen Zweig ihrer Thätigkeit‘’” in eine
vollständige Unabhängigkeit von der Aufsichtsbehörde gesetzt.
Auch hier vielmehr richtet sich ihr dienstliches Verhältnis zu der
letzteren nach den allgemeinen dasselbe regelnden Normen. Nach
°%%* Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1899. Entschei-
dungen Bd. 86 S. 6ff.
°° Eintscheidungen Bd. 36 S. 288.
° Entscheidungen Bd. 4 S. 405 ff.
°” D. h. im vorliegenden Falle Wahrung der polizeilichen Interessen
bei Anlegung von Begräbnisstätten.