— 264 —
diesen Normen, wie sie sich aus der Einheit der Polizeigewalt
und aus dem Verhältnisse der nachgeordneten zur vorgesetzten
Behörde ergeben, und wie sie auch auf dem Gebiete der Kreis-
ordnung für die durch dieselbe geschaffenen Organe der Orts-
polizeiverwaltung in voller Wirksamkeit bestehen, hat regelmässig
keine Ortspolizeibehörde die Befugnis, das Gegenteil von dem-
jenigen zu fordern und zu erzwingen, was die Aufsichtsbehörde
angeordet und erlaubt hat — mag dies die unmittelbar vorgesetzte
Behörde oder eine solche höherer Instanz sein. — Hat daher die
staatliche Aufsichtsbehörde, sei es die Regierung, Abtheilung des
Innern oder die Ministerialinstanz, die Anlegung eines Begräbnis-
platzes ausdrücklich gutgeheissen, so steht es der Ortspolizeibehörde
auch dann nicht zu, die entsprechende Benutzung des Platzes
zu hindern, wenn sie bei der Sache zu Unrecht nicht gehört und
übergangen ist. In solchem Falle wird es der Ortspolizeibehörde
zur Wahrung ihrer Zuständigkeit und berechtigter, vielleicht ver-
letzter öffentlicher Interessen obliegen, zu remonstrieren oder
Beschwerde zu führen, um eine Aenderung der getroffenen An-
ordnung zu veranlassen, sie ist aber regelmässig nicht befugt, ohne
weiteres selbst das Gegenteil anzuordnen; geschieht dies dennoch,
so kann der Richter im Streitverfahren nicht um deswillen die
bereits erfolgte Entscheidung der höheren staatlichen Aufsichts-
behörde beseitigen, weil dieselbe weniger sachgemäss als die der
Ortspolizeibebörde sei oder weil die letztere zu Unrecht übergangen
und nicht gehört worden sei. Nur dann würde dies zulässig sein,
wenn das Gesetz eine Rechtskontrolle über die Handhabung der
Aufsicht zu Gunsten der nachgeordneten Behörden eingeführt
hätte, was indes nicht der Fall ist. — Die polizeilichen Akte
der staatlichen Aufsichtsbehörden können nur durch die etwa
zulässige Klage der davon betroffenen Personen der Rechtskontrolle
des Richters im Streitverfahren unterworfen werden. Eine solche
Klage liegt hier nicht vor. — ... . Allerdings mag der Fall denkbar
sein, dass eine Polizeibehörde der Entschliessung der Aufsichts-