Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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diesen Normen, wie sie sich aus der Einheit der Polizeigewalt 
und aus dem Verhältnisse der nachgeordneten zur vorgesetzten 
Behörde ergeben, und wie sie auch auf dem Gebiete der Kreis- 
ordnung für die durch dieselbe geschaffenen Organe der Orts- 
polizeiverwaltung in voller Wirksamkeit bestehen, hat regelmässig 
keine Ortspolizeibehörde die Befugnis, das Gegenteil von dem- 
jenigen zu fordern und zu erzwingen, was die Aufsichtsbehörde 
angeordet und erlaubt hat — mag dies die unmittelbar vorgesetzte 
Behörde oder eine solche höherer Instanz sein. — Hat daher die 
staatliche Aufsichtsbehörde, sei es die Regierung, Abtheilung des 
Innern oder die Ministerialinstanz, die Anlegung eines Begräbnis- 
platzes ausdrücklich gutgeheissen, so steht es der Ortspolizeibehörde 
auch dann nicht zu, die entsprechende Benutzung des Platzes 
zu hindern, wenn sie bei der Sache zu Unrecht nicht gehört und 
übergangen ist. In solchem Falle wird es der Ortspolizeibehörde 
zur Wahrung ihrer Zuständigkeit und berechtigter, vielleicht ver- 
letzter öffentlicher Interessen obliegen, zu remonstrieren oder 
Beschwerde zu führen, um eine Aenderung der getroffenen An- 
ordnung zu veranlassen, sie ist aber regelmässig nicht befugt, ohne 
weiteres selbst das Gegenteil anzuordnen; geschieht dies dennoch, 
so kann der Richter im Streitverfahren nicht um deswillen die 
bereits erfolgte Entscheidung der höheren staatlichen Aufsichts- 
behörde beseitigen, weil dieselbe weniger sachgemäss als die der 
Ortspolizeibebörde sei oder weil die letztere zu Unrecht übergangen 
und nicht gehört worden sei. Nur dann würde dies zulässig sein, 
wenn das Gesetz eine Rechtskontrolle über die Handhabung der 
Aufsicht zu Gunsten der nachgeordneten Behörden eingeführt 
hätte, was indes nicht der Fall ist. — Die polizeilichen Akte 
der staatlichen Aufsichtsbehörden können nur durch die etwa 
zulässige Klage der davon betroffenen Personen der Rechtskontrolle 
des Richters im Streitverfahren unterworfen werden. Eine solche 
Klage liegt hier nicht vor. — ... . Allerdings mag der Fall denkbar 
sein, dass eine Polizeibehörde der Entschliessung der Aufsichts-
	        
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