— 265 —
behörde nicht nur durch Gegenvorstellungen und Beschwerden
entgegen zu wirken hat, sondern auch durch selbständige polizei-
liche Anordnungen, nämlich dann, wenn ein sichtbar und wesent-
lich gefährdetes öffentliches Interesse keinen Aufschub des polizei-
lichen Einschreitens zulässt. Ein solcher Fall liegt hier aber
nicht vor.“
Ziehen wir nun aus dem bisher Dargestellten die Ergeb-
nisse, so muss folgendes als feststehend angenommen werden.
Vor allem ist jetzt wie früher die Einheit der Polizei-
gewalt als oberster Grundsatz anerkannt und festgehalten. Diese
Einheit tritt sowohl im Verhältnis der gleichstehenden Poli-
zeiverwaltungen zu einander als der untergeordneten zu
den vorgesetzten Polizeibehörden und umgekehrt hervor.
Gleichstehende Polizeiverwaltungen können sich
nicht gegenseitig durch Verfügungen zu Massnahmen
anhalten.
Die untergeordnete Polizeibehörde ist der überge-
ordneten gegenüber verpflichtet, alle von diesen erteilten
Anweisungen zur Ausführung zu bringen, sie hat deshalb
solche Anweisungen in jeder Richtung zu befolgen und darf nicht
etwa gar das Gegenteil von dem ihr erteilten Auftrag thun, sie
hat deshalb auch gegen die Verfügungen der vorgesetzten
Behörde weder das Recht der Beschwerde noch der Ver-
waltungsklage.
Die übergeordnete Polizeibehörde endlich ist be-
fugt, die untere Behörde mit allgemeinen Anweisungen
über den regelmässigen Dienst zu versehen; sie kann auch
ferner, sei es auf Grund einer Beschwerde oder von Amtswegen,
ohne Rücksicht auf den Ablauf einer die Verfügung gegen-
über dem davon Betroffenen rechtskräftig mahnenden Frist
in jedem einzelnen Falle der Unterbehörde aufgeben,
eine Verfügung oder Polizeiverordnung zu erlassen oder
zurückzuziehen, nicht aber kann sie bestimmen, dass eine