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rechtsgültig erlassene Polizeiverordnung in einem einzelnen Falle
nicht angewandt werde. Endlich kann die übergeordnete
Polizeibehörde selbst an Stelle der untergeordneten Be-
hörde verfügen, im Fall erhobener Beschwerde, ferner
wenn ohne das Eingreifen der höheren Behörde der im
öffentlichen Interesse zu erwähnende Zweck nicht sicher
gestellt werden kann. Letzteres würde z. B. der Fall sein bei
subjektiver oder objektiver Verhinderung der unteren Behörde
oder wenn letztere sich weigern sollte, den Weisungen der
höheren Instanz nachzukommen oder auch in Fällen
dringender Eile. Dies unmittelbare Einschreiten soll aber nur
ein ausnahmsweises sein, damit nicht der Instanzenzug verloren
gehe, und ist ausgeschlossen, wenn die Gesetze einer bestimmten
Polizeibehörde die betreffende Thätigkeit überwiesen haben, wie
etwa der Erlass von Strafverfügungen. Da aber in denjenigen
Fällen, in welchen die vorgesetzte Behörde nicht unmittelbar ein-
greifen kann, d. h. berechtigt ist, der unteren Instanz genau auf-
zugeben, wie diese in einem solchen Falle handeln solle. Es
liegt also formell ein wesentlicher Unterschied vor, materiell
wird es sich aber ganz gleich verhalten, ob die Oberbehörde durch
unmittelbare Eingriffe oder durch Anweisung ihre Anschauung
und ihren Willen zur Geltung bringt.
Ein besonderer Fall mag hier noch eigens hervorgehoben werden.
Würde die höhere Behörde, beispielsweise ein Regierungspräsident,
selbst eine Verhaftung vornehmen oder anordnen können? Vor-
nehmen wird er sie ausser im Falle des & 127 St.-P.-O. gewiss
nicht, weil er kein Polizeiexekutivbeamter ist. Zur sofortigen Aus-
führung anordnen kann er sie unzweifelhaft in allen Fällen, in
denen er zu einem unmittelbaren Einschreiten berechtigt ist —
und dann auch, ohne sich der Vermittlung des Vorstands der
unteren Instanz zu bedienen. Aufgeben, eine gewisse Person
zur Haft zu bringen, kann er unter allen Umständen der unteren
Instanz.