Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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rechtsgültig erlassene Polizeiverordnung in einem einzelnen Falle 
nicht angewandt werde. Endlich kann die übergeordnete 
Polizeibehörde selbst an Stelle der untergeordneten Be- 
hörde verfügen, im Fall erhobener Beschwerde, ferner 
wenn ohne das Eingreifen der höheren Behörde der im 
öffentlichen Interesse zu erwähnende Zweck nicht sicher 
gestellt werden kann. Letzteres würde z. B. der Fall sein bei 
subjektiver oder objektiver Verhinderung der unteren Behörde 
oder wenn letztere sich weigern sollte, den Weisungen der 
höheren Instanz nachzukommen oder auch in Fällen 
dringender Eile. Dies unmittelbare Einschreiten soll aber nur 
ein ausnahmsweises sein, damit nicht der Instanzenzug verloren 
gehe, und ist ausgeschlossen, wenn die Gesetze einer bestimmten 
Polizeibehörde die betreffende Thätigkeit überwiesen haben, wie 
etwa der Erlass von Strafverfügungen. Da aber in denjenigen 
Fällen, in welchen die vorgesetzte Behörde nicht unmittelbar ein- 
greifen kann, d. h. berechtigt ist, der unteren Instanz genau auf- 
zugeben, wie diese in einem solchen Falle handeln solle. Es 
liegt also formell ein wesentlicher Unterschied vor, materiell 
wird es sich aber ganz gleich verhalten, ob die Oberbehörde durch 
unmittelbare Eingriffe oder durch Anweisung ihre Anschauung 
und ihren Willen zur Geltung bringt. 
Ein besonderer Fall mag hier noch eigens hervorgehoben werden. 
Würde die höhere Behörde, beispielsweise ein Regierungspräsident, 
selbst eine Verhaftung vornehmen oder anordnen können? Vor- 
nehmen wird er sie ausser im Falle des & 127 St.-P.-O. gewiss 
nicht, weil er kein Polizeiexekutivbeamter ist. Zur sofortigen Aus- 
führung anordnen kann er sie unzweifelhaft in allen Fällen, in 
denen er zu einem unmittelbaren Einschreiten berechtigt ist — 
und dann auch, ohne sich der Vermittlung des Vorstands der 
unteren Instanz zu bedienen. Aufgeben, eine gewisse Person 
zur Haft zu bringen, kann er unter allen Umständen der unteren 
Instanz.
	        
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