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hessischen Gesetzes gegen dessen hier in Frage stehende Be-
stimmung Bedenken erhoben worden sind.
Hinsichtlich des 8 8 G.-V.-G. aber ist folgendes zu bemerken.
1. Es kann sich zunächst fragen: ob die in den be-
treffenden Gesetzen von Baden und Hessen vorgesehene, unfrei-
willige Versetzung ihrer rechtlichen Natur nach eine solche ist,
dass sie überhaupt durch die Bestimmung des 8 8 G.-V.-G. be-
rührt wird. Diese letztere reichsgesetzliche Bestimmung bezieht
sich nämlich nur auf ein disciplinarisches Einschreiten gegen
einen Richter, nicht dagegen auf die anderweitigen Vorschriften
der Landesgesetze über unfreiwillige Versetzung oder Entlassung
von Richtern aus ihrem Amte. Darüber ist kein Zweifel. LABAND
sagt in dieser Beziehung?! bei Erörterung der Bedeutung und
Tragweite der in & 8 G.-V.-G. getroffenen Bestimmungen: „End-
lich ist hervorzuheben, dass die Tragweite des 8 8 nicht so weit
reicht, als sein Wortlaut zu sagen scheint; er bezieht sich nur
auf ein disciplinarisches Einschreiten und lässt die ander-
weitigen Vorschriften über die unfreiwillige Versetzung oder Ent-
lassung der Richter aus ihrem Amte unberührt; so namentlich
die Anordnung, dass gewisse Verwandte oder Verschwägerte
nicht Mitglieder desselben Gerichts sein können??, und dass also,
wenn Mitglieder eines Gerichts sich verschwägern, eines von
ihnen sein Amt niederlegen oder eine Versetzung sich gefallen
lassen muss, sowie die Bestimmungen über die Emeritierung von
Richtern bei Erreichung eines gewissen Lebensalters“ ?®.
21 JJABAND 2.2. O. S. 449.
22 Vgl. z. B. den auch von Lapaxv a.a. 0. in Anm. 2 citierten Art. 2
des hess, Ges. vom 81. Mai 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter betr.
23 Derartige gesetzliche Bestimmungen bestehen z. B. für Elsass-Loth-
ringen, woselbst alle Mitglieder der Landgerichte und des Oberlandes-
gerichts, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, von Rechts wegen
in den Ruhestand treten; Leonı, Staatsrecht von Elsass-Lothringen (in von
Marquardsens Handbuch des öff. Rechts II. Bd. II. Halbbd.) 8. 253. Desgl.
im Königreich Sachsen. Dort bestimmt das bereits erwähnte Gesetz vom