Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Kontingentes als Ergebnisse der in Württemberg obwaltenden 
besonderen Verhältnisse möglich werden würden. Der Art. 12 
habe in finanzieller Hinsicht ausschliesslich den in Art. 62 R.-V. 
behandelten Fall der Bewilligung einer Pauschalsumme zur Be- 
streitung des Aufwandes für das gesamte deutsche Heer und 
die zu demselben gehörigen Einrichtungen im Auge und nur auf 
diesen Fall passe überhaupt die Bestimmung des Art. 12, wonach 
die württembergische Regierung aus einer zu ihrer Verfügung 
stehenden Summe den Anteil Württembergs an dessen Kosten 
für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesamtheeres zu 
bestreiten habe. Die Bestimmungen in Art. 62 Abs. 2 R.-V. 
bezwecken, die zur Bestreitung des Aufwandes für das Reichs- 
heer erforderlichen Mittel unter allen Umständen und namentlich 
für den Fall zu sichern, dass es nicht gelingen würde, den nach 
Art. 69 R.-V. alljährlich durch ein Gesetz festzustellenden Reichs- 
haushalt zu vereinbaren; in einem solchen Falle könne die Mög- 
lichkeit einer Ueberschreitung der thatsächlich zur Verfügung 
stehenden Mittel zu Lasten der Reichsfinanzen ebensowenig in 
Frage kommen, als in der Pauschquantumsperiode eine Etats- 
überschreitung gegenüber der zur Verfügung gestellten Gesamt- 
summe für zulässig zu erachten gewesen sei. Hätte der Art. 12 
der württemb. Militärkonvention ein Recht Württembergs auf 
die Ersparnisse an den durch den Militäretat zur Verfügung 
gestellten Mitteln ganz allgemein und auch für den Fall fest- 
stellen wollen, dass Ersparnisse der württembergischen Militär- 
verwaltung gegenüber dem in seinen Einzelheiten vereinbarten 
Etat in Frage kommen, so hätte in dem Art. 12 notwendig auch 
der Frage gedacht werden müssen, wem etwaige Etatsüber- 
schreitungen zur Last fallen; es habe nicht ein Verhältnis durch 
die Militärkonvention vereinbart werden sollen, in welchem die 
Ersparnisse an den Etatfonds zu Militärzwecken Württemberg 
verbleiben sollen, bei Unzulänglichkeit dieser Fonds aber, also bei 
Etatsüberschreitungen, die Reichskasse einzutreten habe. Von
	        
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