— 269 —
Ersparnissen „nach Massgabe der obwaltenden besonderen Ver-
hältnisse* könne auch nicht wohl gegenüber einem nach Mass-
gabe der obwaltenden besonderen Verhältnisse bereits aufgestellten
Etat gesprochen werden; wenn gegen einen solchen Minder-
ausgaben entstehen, so haben diese nicht in den in dem Etat
bereits gewürdigten besonderen Verhältnisse ihren Grund, son-
dern in dem allen Etats gemeinsamen Verhältnisse, dass der Vor-
anschlag künftiger Ausgaben in mancher Hinsicht stets unsicher
sei. Jedenfalls wäre das Ersparnisrecht des Art. 12 der Militär-
konvention nur gegenüber dem in Höhe von 225 Thaler für den
Kopf der Friedenspräsenzstärke des Heeres zur Verfügung zu
stellenden Betrage vereinbart und könnte derselbe hiernach nur
alsdann zur Geltung kommen, wenn gegenüber diesem Betrage
bei voller Erfüllung der Bundespflichten Ersparnisse als Ergeb-
nisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden.“
Demgegenüber wurde von dem kgl. württemb. Staatsministerium
geltend gemacht (s. a. a. O.):
„Zur Zeit des Abschlusses der Militärkonvention sei ver-
fassungsmässig das Pauschquantum nur bis zum 31. Dez. 1871
festgesetzt gewesen, während nach Art. 13 der Militärkonvention
in den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres das württem-
bergische Armeekorps mit dem 1. Jan. 1872 eingetreten sei;
die gesetzliche Verlängerung der Uebergangsperiode des Pausch-
quantums bis zum 31. Dez. 1874 sei erst durch das Reichsgesetz
vom 9. Dez. 1871 zu stande gekommen. Württemberg habe in
Art. 12 ausdrücklich und im Gegensatze zu Art. 67 Nordd.
B.-V. sich allgemein und grundsätzlich das Recht vorbehalten,
dass Ersparnisse, welche an den durch den Militäretat der württem-
bergischen Militärverwaltung gewährten Mitteln unter voller
Erfüllung der Bundespflichten sich ergeben, zur Verfügung
Württembergs bleiben sollen; wie die Bestimmung des Art. 67
R.-V. allgemein laute und nicht unterscheide, nach welcher der
Bestimmungen des Art. 62 der Militäretat gebildet werde, so