Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 271 — 
auseinander, was bei Nichtzustandekommen eines sog. Septenats- 
gesetzes Rechtens sei. Eine Ansicht geht dahin, es trete dann 
ein rein thatsächlicher Zustand ein, nach einer anderen wäre der 
Kaiser auf Grund des Art. 63 Abs. 4 R.-V. zur Anordnung 
der Aushebung berechtigt, nach einer dritten endlich ist im frag- 
lichen Falle die Friedenspräsenz wieder durch Art. 60 R.-V. ge- 
ordnet. Dieser letzteren Ansicht ist beizustimmen, weil sie sich 
aus Abs. 2 Art. 62 R.-V. in Verbindung mit Art. 60 R.-V. er- 
giebt. Die im militärischen Interesse von der Bundesregierung 
gerettete Beitragspflicht des Abs. 2 Art. 62 gilt nach dem klaren 
Wortlaut für jeden Fall, auch dann, wenn die Feststellung der 
Friedenspräsenzstärke durch besonderes Reichsgesetz nicht ge- 
lungen ist. Daraus folgt notwendig, dass die Reichsregierung zu 
Zeiten ohne solches Gesetz berechtigt sein muss, die der Bei- 
tragssumme verfassungsmässig — Art. 62 — entsprechende Prä- 
senzziffer auszuheben. Wollte man diesen Schluss nicht ziehen, 
so ergäbe sich für eine solche Krisis der Widersinn, dass die 
Einzelstaaten Gelder zur Bestreitung der Kosten eines Heeres 
zur Verfügung zu stellen hätten, obwohl eine Aushebung auf 
Grund der Verfassung nicht stattfinden könnte: das hiesse ein 
verfassungsmässiges Hülfsmittel gewähren zur Unterhaltung eines 
verfassungswidrigen Zustandes! Die für die Berechnung der Bei- 
tragspflicht in Abs. 2 Art. 62 getroffene Regelung ging von der 
Annahme aus, dass nicht zeitlich begrenzte Gesetze die Friedens- 
präsenz bestimmen würden, sondern immer ein bis zu seiner Ab- 
änderung feststehendes. Hört daher ein solches Zeitgesetz zu 
gelten auf, ohne einen Nachfolger zu haben, so ist für die Fest- 
setzung der Beitragspflicht und damit auch der Friedenspräsenz 
Art. 60 R.-V. massgebend, da diese Verfassungsbestimmung zur 
kritischen Zeit im Sinne des Abs. 2 Art. 62 — letzter Satz — 
nicht abgeändert ist. Die Wendung „so lange ..., bis.. .#, 
welche in der genannten Vorschrift gebraucht ist, muss gleich 
»..580 lange..., als nicht...“ genommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.