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auseinander, was bei Nichtzustandekommen eines sog. Septenats-
gesetzes Rechtens sei. Eine Ansicht geht dahin, es trete dann
ein rein thatsächlicher Zustand ein, nach einer anderen wäre der
Kaiser auf Grund des Art. 63 Abs. 4 R.-V. zur Anordnung
der Aushebung berechtigt, nach einer dritten endlich ist im frag-
lichen Falle die Friedenspräsenz wieder durch Art. 60 R.-V. ge-
ordnet. Dieser letzteren Ansicht ist beizustimmen, weil sie sich
aus Abs. 2 Art. 62 R.-V. in Verbindung mit Art. 60 R.-V. er-
giebt. Die im militärischen Interesse von der Bundesregierung
gerettete Beitragspflicht des Abs. 2 Art. 62 gilt nach dem klaren
Wortlaut für jeden Fall, auch dann, wenn die Feststellung der
Friedenspräsenzstärke durch besonderes Reichsgesetz nicht ge-
lungen ist. Daraus folgt notwendig, dass die Reichsregierung zu
Zeiten ohne solches Gesetz berechtigt sein muss, die der Bei-
tragssumme verfassungsmässig — Art. 62 — entsprechende Prä-
senzziffer auszuheben. Wollte man diesen Schluss nicht ziehen,
so ergäbe sich für eine solche Krisis der Widersinn, dass die
Einzelstaaten Gelder zur Bestreitung der Kosten eines Heeres
zur Verfügung zu stellen hätten, obwohl eine Aushebung auf
Grund der Verfassung nicht stattfinden könnte: das hiesse ein
verfassungsmässiges Hülfsmittel gewähren zur Unterhaltung eines
verfassungswidrigen Zustandes! Die für die Berechnung der Bei-
tragspflicht in Abs. 2 Art. 62 getroffene Regelung ging von der
Annahme aus, dass nicht zeitlich begrenzte Gesetze die Friedens-
präsenz bestimmen würden, sondern immer ein bis zu seiner Ab-
änderung feststehendes. Hört daher ein solches Zeitgesetz zu
gelten auf, ohne einen Nachfolger zu haben, so ist für die Fest-
setzung der Beitragspflicht und damit auch der Friedenspräsenz
Art. 60 R.-V. massgebend, da diese Verfassungsbestimmung zur
kritischen Zeit im Sinne des Abs. 2 Art. 62 — letzter Satz —
nicht abgeändert ist. Die Wendung „so lange ..., bis.. .#,
welche in der genannten Vorschrift gebraucht ist, muss gleich
»..580 lange..., als nicht...“ genommen werden.