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verwaltungen innerhalb des Militäretats dem Reiche zuweist und
den Einzelstaaten dadurch das Interesse nimmt, in unzweck-
mässiger Weise zu sparen. Art. 67 R.-V. bezieht sich aber nicht
auf die im spezialisierten Militäretat für die Heeresverwaltungen
ausgeworfenen Gesamtsummen jährlich wechselnder Höhe, son-
dern auf die ein- für allemal festgestellten Pauschalsummen des
Abs. 2 Art. 62 R.-V., welche die Einzelstaaten zu leisten ver-
pflichtet sind. Das ergiebt sich einmal aus der Entstehungs-
geschichte der Verfassung. Der Art. 67 wurde geschaffen im
Zusammenhang mit dem Entwurf der Bundesverfassung, in welchem
die finanzielle Versorgung des ganzen Heerwesens auf verfassungs-
gemässe, pauschalierte Beitragsleistungen der Einzelstaaten ge-
stützt wurde. Man dachte bei seiner Einfügung dementsprechend
nur an pauschalweise in der Verfassung garantierte, nicht an
jährlich durch Gesetz festzustellende, spezialisierte Militäretats.
Obwohl jene verfassungsmässige Grarantie nicht ganz in dem von
der Regierung gewünschten Umfang erreicht wurde, so bleibt
doch die erhebliche, oben dargestellte Sicherung der Pauschal-
summen des Abs. 2 Art. 62 R.-V. übrig; diese Bestimmung ist
es daher auch, für welche allein der Art. 67 in seiner ursprüng-
lich gewollten Bedeutung bestehen bleibt. Massgebend ist ausser-
dem die Erwägung, dass Art. 67 R.-V. nur insoweit einen Sinn
hat, als die Einzelstaaten die Ausgaben für ihre Kontingente
unter eigener formeller Haftung bestreiten, d. h. soweit als sie
nicht blosse Kassenstellen des Reiches sind, sondern als Ge-
schäftsführer für fremde Rechnung auftreten. Diese eigene for-
melle Haftung der Einzelstaaten ist aber festgesetzt eben auf die
nach Abs. 2 Art. 62 R.-V. zu berechnende Pauschalsumme.
Alles, was in den einzelnen Kontingentsverwaltungen dem speziali-
sierten Militäretat gemäss darüber hinaus verausgabt wird, geht
nicht erst auf eigene Haftung des Landesfiskus, sondern un-
mittelbar auf Kosten des Reichs. Demnach kommt Art. 67 R.-V.
für die fraglichen Mehrausgaben gar nicht, in Betracht, sondern
Archiv für öffentliches Recht. XVII 2. 18