Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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ohne die entsprechende Pflicht, Etatsüberschreitungen selbst zu 
leiden, gedacht werden könnte, eine solche aber nirgends sta- 
tuiert ist, so wird man nach all dem sich der Reichsverwaltung 
in der Meinung anschliessen, dass zwar die Fortdauer des 
württembergischen Ersparnisrechts anzuerkennen ist, aber in den 
beschriebenen vertrags- und verfassungsmässigen Grenzen.
	        
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