Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Damit stimmt auch überein die seitens der Reichstagsjustiz- 
kommission bei der Berathung des (nunmehrigen) $ 8 G.-V.-G. 
in der II. Lesung der Kommission getroffene Konstatierung über 
die Bedeutung und Tragweite dieses $ 8%, 
Wenn also angenommen werden könnte, dass die hier frag- 
liche Bestimmung der badischen und hessischen Gesetze über- 
haupt gar nicht dem disciplinarischen Gebiete angehöre, 
dann würde sich von vornherein die Frage gar nicht erheben 
lassen: ob diese Bestimmung sich mit derjenigen des $ 8 G.-V.-G. 
vereinbaren lasse, oder ob nicht vielmehr dieselbe, weil in Wider- 
spruch mit dieser reichsgesetzlichen Bestimmung, als nicht zu 
Recht bestehend angesehen werden müsse. 
Nun dürfte aber in der That die Auffassung vieles für sich 
haben, dass jene Bestimmung, wie sie sich in den Gesetzen von 
Baden und Hessen findet, nicht disciplinarischer Natur ist, und 
dass die daselbst vorgesehene, unfreiwillige Versetzung eines 
Richters nicht als ein Ausfluss disciplinarischen Einschreitens 
gegen denselben gedacht ist, sich vielmehr als eine aus sonstigen 
Gründen zugelassene Massnahme charakterisiert. 
Schon die äussere Anordnung des in Rede stehenden 
hessischen Gesetzes spricht hierfür. Während dasselbe in 
seinem IV. Titel das „Disciplinarstrafverfahren“ behandelt, findet 
sich die hier fragliche Bestimmung (des Art. 63) in dem davon 
gesonderten VI. Titel, welcher die „Unfreiwillige Versetzung an 
ein anderes Gericht oder eine andere Stelle“ zum Gegenstande hat. 
Auch die Gesetzgebung der anderen, oben erwähnten Bundes- 
staaten hat die Regelung der Disciplin gegenüber den Richtern 
und diejenige der unfreiwilligen Versetzung derselben äusserlich 
in einem und demselben Gesetze behandelt, betrachtet aber 
20. März 1880, das Dienstverhältnis der Richter betr., in $ 5l: „Die Ver- 
setzung des Richters in den dauernden Ruhestand ist zu verfügen, ... » 
3. wenn der Richter das fünf und sechzigste Lebensjahr erfüllt hat.“ 
?* Hann, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 753, 919. 
9*
	        
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