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Damit stimmt auch überein die seitens der Reichstagsjustiz-
kommission bei der Berathung des (nunmehrigen) $ 8 G.-V.-G.
in der II. Lesung der Kommission getroffene Konstatierung über
die Bedeutung und Tragweite dieses $ 8%,
Wenn also angenommen werden könnte, dass die hier frag-
liche Bestimmung der badischen und hessischen Gesetze über-
haupt gar nicht dem disciplinarischen Gebiete angehöre,
dann würde sich von vornherein die Frage gar nicht erheben
lassen: ob diese Bestimmung sich mit derjenigen des $ 8 G.-V.-G.
vereinbaren lasse, oder ob nicht vielmehr dieselbe, weil in Wider-
spruch mit dieser reichsgesetzlichen Bestimmung, als nicht zu
Recht bestehend angesehen werden müsse.
Nun dürfte aber in der That die Auffassung vieles für sich
haben, dass jene Bestimmung, wie sie sich in den Gesetzen von
Baden und Hessen findet, nicht disciplinarischer Natur ist, und
dass die daselbst vorgesehene, unfreiwillige Versetzung eines
Richters nicht als ein Ausfluss disciplinarischen Einschreitens
gegen denselben gedacht ist, sich vielmehr als eine aus sonstigen
Gründen zugelassene Massnahme charakterisiert.
Schon die äussere Anordnung des in Rede stehenden
hessischen Gesetzes spricht hierfür. Während dasselbe in
seinem IV. Titel das „Disciplinarstrafverfahren“ behandelt, findet
sich die hier fragliche Bestimmung (des Art. 63) in dem davon
gesonderten VI. Titel, welcher die „Unfreiwillige Versetzung an
ein anderes Gericht oder eine andere Stelle“ zum Gegenstande hat.
Auch die Gesetzgebung der anderen, oben erwähnten Bundes-
staaten hat die Regelung der Disciplin gegenüber den Richtern
und diejenige der unfreiwilligen Versetzung derselben äusserlich
in einem und demselben Gesetze behandelt, betrachtet aber
20. März 1880, das Dienstverhältnis der Richter betr., in $ 5l: „Die Ver-
setzung des Richters in den dauernden Ruhestand ist zu verfügen, ... »
3. wenn der Richter das fünf und sechzigste Lebensjahr erfüllt hat.“
?* Hann, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 753, 919.
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