Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sie war auf die Parteistreitigkeiten beschränkt, erstreckte sich 
dagegen nicht auf die Fälle der Anfechtung des dem einzelnen 
eröffneten höheren Willens der Verwaltungsbehörde und die Nach- 
prüfung des letzteren durch ein Verwaltungsgericht. Es gab nur 
die sog. Nichtigkeitsbeschwerde an die Ministerialinstanz, die aber 
nur Erfolg hatte, wenn in der Willensäusserung der Verwaltungs- 
behörde bestehende Gesetze verletzt worden waren und der Akten- 
inhalt keine oder doch nicht die erforderliche Berücksichtigung ge- 
funden hatte. Diese Beschwerde bildete also eine rein formelle 
Nachprüfung, wenn vorher die materielle Prüfung der vorinstanz- 
lichen Entscheidung durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde im 
Rekurswege erfolgt war. Dies Verfahren hatte aber immer nur in 
reinen Verwaltungssachen statt, soweit eben nicht durch das 
D-Gesetz besondere Vorschriften gegeben waren. Wir verweisen 
hierzu im übrigen auf die Einleitung zu dem Kommentar des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom Geheimen Rate 
Dr. AreLt im königl. sächsischen Ministerium des Innern (Ross- 
berg und Berger, Leipzig 1901). 
Im allgemeinen hatte das Administrativjustizverfabren des 
D-Gesetzes nach sächsischem Verwaltungsrechte, wie schon gesagt, 
kein grosses Verwendungsgebiet. Dasselbe erfuhr eine erhebliche 
Erweiterung dadurch, dass eine Reihe neuerer und neuster Reichs- 
gesetze, namentlich das Unterstützungswohnsitzgesetz, das Kranken- 
und Invalidenversicherungsgesetz, die Unfallversicherungsgesetz- 
gebung u. s. w. gewisse Streitigkeiten ausdrücklich der Behand- 
lung und Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren überwiesen. 
Infolgedessen und aus manchen anderen, hier nicht weiter zu er- 
örternden Gründen empfand man nach und nach das Ungenügende 
des bisherigen sächsischen Verfahrens in Administrativjustizsachen 
und es wurde, zumal man in mehreren anderen deutschen Bundes- 
staaten bereits zur völligen Ausbildung einer eigentlichen Ver- 
waltungsrechtspflege gelangt war, der Wunsch nach einer zeit- 
gemässen Ausgestaltung der Verwaltungsrechtspflege auch in
	        
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