Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Instanz, das Oberverwaltungsgericht mit dem Sitze in Dresden 
als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. In dem Verfahren 
auf Anfechtungsklage bildet das Oberverwaltungsgericht die erste 
und letzte Instanz, wie es ebenso die einzige Instanz für die 
Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist. Das Ver- 
fahren ist öffentlich-mündlich, eine reformatio in pejus 
in weitem Umfange zugelassen, für die Verhandlungen vor dem 
Oberverwaltungsgerichte eine besondere Vertretung des öffent- 
lichen Interesses vorgesehen. Die materielle Rechtskraft 
der verwaltungsgerichtlichen Urteile wird vom Gesetze ausdrück- 
lich anerkannt, das Verfahren ist in der Regel kostenpflichtig. 
Im einzelnen enthält das Gesetz folgdnde hauptsächlichen Be- 
stimmungen: 
1. Die Verwaltungsgerichte. 
Werden die Kreishauptmannschaften als Verwaltungs- 
gerichte thätig, so haben sie sich als solche zu bezeichnen. Es 
giebt fünf Kreishauptmannschaften mit dem Sitze in Dresden, 
Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Bautzen. Das Oberverwal- 
tungsgericht hat seinen Sitz in Dresden, wird mit einem 
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten 
und Räten besetzt, regelt seine Geschäfte nach einer Geschäfts- 
ordnung und wird, was hier beiläufig erwähnt sein mag, seine 
grundsätzlichen Entscheidungen in einer fortlaufenden Sammlung 
veröffentlichen. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts 
werden auf Vorschlag des Gesamtministeriums vom Könige auf 
Lebenszeit ernannt, müssen zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienste befähigt sein. Die Stelle eines Mitgliedes 
darf, vorbehältlich der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des 
Gesetzes, während welcher der vierte Teil der Räte seine Stellen 
als Nebenamt bekleiden kann, nicht als Nebenamt verliehen 
werden. Anstellungs- und Dienstbehörde des Oberverwaltungs- 
gerichts ist das Gesamtministerium. Zu der mündlichen Ver- 
handlung vor dem Oberverwaltungsgerichte kann das Ministerium,
	        
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