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in dessen Geschäftskreis der betreffende Gegenstand gehört, zur
Wahrung des öffentlichen Interesses einen Vertreter ab-
ordnen. Ein solcher muss bestellt werden, wenn das Oberver-
waltungsgericht aus eigenem Entschlusse oder auf Antrag einer
Partei darum ersucht. Der Vertreter ist mit seinen Ausführungen
und Anträgen zu hören und es ist ihm auf Verlangen Einsicht
in die Akten zu gewähren. Bei Plenarbeschlüssen müssen
wenigstens zwei Dritteile aller Mitglieder an der Beratung und
Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Senate entscheiden in der Be-
setzung von fünf Mitgliedern einschliesslich des Vorsitzenden.
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Ent-
scheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so
ist darüber eine Entscheidung des Plenums einzuholen, die ohne
vorhergehende mündliche Verhandlung getroffen wird. Dem be-
teiligten Ministerium ist vorher Gelegenheit zu geben, seine
Meinung schriftlich zu äussern. In der Sache selbst erkennt
der Senat, wobei er an die Entscheidung des Plenums über die
Rechtsfrage gebunden ist. Diese Entscheidung wird, wenn sich
noch eine mündliche Verhandlung nötig macht, den Beteiligten
bei der Ladung mitgeteilt.
Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechts-
hülfe zu leisten. Die Kreishauptmannschaften sind verpflichtet,
die Aufträge des Oberverwaltungsgerichts auszuführen und unter-
stehen in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten dessen Dienst-
aufsicht. Die Ministerien haben dem Oberverwaltungsgericht auf
sein Ersuchen Auskunft zu geben und Akten mitzuteilen.
Auf den Ausschluss und die Ablehnung der Richter
finden die Bestimmungen der Civilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Der Umstand allein aber, dass ein Mitglied der
Kreishauptmannschaft amtlich in der Sache thätig gewesen, ist
kein Grund, es auszuschliessen oder abzulehnen. Ueber die Ab-
lehnung eines Mitglieds der Kreishauptmannschaft entscheidet