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der Vorsitzende (Kreishauptmann oder sein Stellvertreter), über
die Ablehnung des Vorsitzenden, sofern er sie nicht selbst für
begründet hält, das Oberverwaltungsgericht.
2. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Öertlich zuständig in erster Instanz ist in den betreffenden
Streitigkeiten (s. u.), soweit nicht nach besonderer gesetzlichen
Vorschrift im einzelnen Falle etwas anderes gilt:
1. wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, das Ver-
waltungsgericht, in dessen Bezirk es liegt;
2. in allen sonstigen Fällen das Verwaltungsgericht, in
dessen Bezirk die beklagte Partei wohnt oder ihren Sıtz hat.
Wird diese von einer öffentlichen Behörde vertreten, so ist der
Sitz der Behörde massgebend.
Ist hiernach die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts
nicht begründet oder liegt das Grundstück in mehreren Bezirken
oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke es gehört, so bestimmt
das Oberverwaltungsgericht das zuständige Gericht. Dasselbe
gilt, wenn die beklagte Partei in mehreren Bezirken wohnt oder
ihren Sitz hat oder wenn gleichzeitig mehrere Beklagte in An-
spruch genommen werden, die in verschiedenen Bezirken wohnen
oder ihren Sitz haben.
Diese Bestimmungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts
leidet jedenfalls in den Fällen an einem offenbaren Mangel, wenn
die beklagte Partei ausserhalb Sachsens wohnt, also ein sächsi-
sches Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Denn das sächsische
Oberverwaltungsgericht kann weder für diese Partei ein sächsi-
sches Verwaltungsgericht bestimmen, weil sich dieselbe vor einem
solchen nicht verklagen zu lassen braucht, noch hat es das Recht,
in Bezug auf eine aussersächsische Behörde Bestimmung zu treffen.
Eine Abweisung der Klage a limine durch das unzuständige Ver-
waltungsgericht kennt das Gesetz aber nur insoweit, als die bei
dem unzuständigen Gerichte eingereichte Klage unter Benach-