Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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der Vorsitzende (Kreishauptmann oder sein Stellvertreter), über 
die Ablehnung des Vorsitzenden, sofern er sie nicht selbst für 
begründet hält, das Oberverwaltungsgericht. 
2. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 
Öertlich zuständig in erster Instanz ist in den betreffenden 
Streitigkeiten (s. u.), soweit nicht nach besonderer gesetzlichen 
Vorschrift im einzelnen Falle etwas anderes gilt: 
1. wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, das Ver- 
waltungsgericht, in dessen Bezirk es liegt; 
2. in allen sonstigen Fällen das Verwaltungsgericht, in 
dessen Bezirk die beklagte Partei wohnt oder ihren Sıtz hat. 
Wird diese von einer öffentlichen Behörde vertreten, so ist der 
Sitz der Behörde massgebend. 
Ist hiernach die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts 
nicht begründet oder liegt das Grundstück in mehreren Bezirken 
oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke es gehört, so bestimmt 
das Oberverwaltungsgericht das zuständige Gericht. Dasselbe 
gilt, wenn die beklagte Partei in mehreren Bezirken wohnt oder 
ihren Sitz hat oder wenn gleichzeitig mehrere Beklagte in An- 
spruch genommen werden, die in verschiedenen Bezirken wohnen 
oder ihren Sitz haben. 
Diese Bestimmungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts 
leidet jedenfalls in den Fällen an einem offenbaren Mangel, wenn 
die beklagte Partei ausserhalb Sachsens wohnt, also ein sächsi- 
sches Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Denn das sächsische 
Oberverwaltungsgericht kann weder für diese Partei ein sächsi- 
sches Verwaltungsgericht bestimmen, weil sich dieselbe vor einem 
solchen nicht verklagen zu lassen braucht, noch hat es das Recht, 
in Bezug auf eine aussersächsische Behörde Bestimmung zu treffen. 
Eine Abweisung der Klage a limine durch das unzuständige Ver- 
waltungsgericht kennt das Gesetz aber nur insoweit, als die bei 
dem unzuständigen Gerichte eingereichte Klage unter Benach-
	        
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