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5. über Ansprüche der Armenverbände gegen einander
sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen Unterstützung
Hülfsbedürftiger.
Für die Streitigkeiten dieser Art ist in den Fällen, wo die
Kreishauptmannschaft Dresden den Landarmenverband vertritt,
die Kreishauptmannschaft Leipzig, sonst die Kreishauptmann-
schaft Dresden zuständig.
Diese letztere Vorschrift hatte zu einem eigentümlichen
Streit über die Zuständigkeit Veranlassung gegeben. Unter
genauer Anlehnung an den Wortlaut: „sonst die Kreishaupt-
mannnschaft Dresden“ war von einer Seite behauptet worden,
dass für alle Streitigkeiten der in Frage befangenen Art, in
denen die Kreishauptmannschaft Dresden nicht den Landarmen-
verband vertritt, die Kreishauptmannschaft Dresden als Verwaltungs-
gericht erster Instanz zuständig sei, also sowohl für Streitigkeiten
der Ortsarmenverbände unter sich, wie gegen den nicht von der
Kreishauptmannschaft Dresden vertretenen Landarmenverband,
wie ferner irgend eines aussersächsischen Landarmenverbandes
gegen den nicht von der Kreishauptmannschaft Dresden ver-
tretenen Liandarmenverband. Das Öberverwaltungsgericht hat
aber diese Auslegung nicht für zutreffend erachtet (?).
5. Darüber, ob eine Strasse fiskalisch ist oder nicht, des-
gleichen über die öffentliche Wegebaupflicht nach Massgabe des
Gesetzes vom 12. Jan. 1870 (Ges.- u.VO.-Bl. S. 5), sofern hierbei
mehrere Beteiligte einander gegenüberstehen;
6. über die sonstigen im Öffentlichen Rechte begründeten
Ansprüche eines Unternehmers auf Erstattung des Aufwands
für Anliegerleistungen (Strassen u. s. w. -Herstellungen, Ent-
wässerungsanlagen u. dgl.) Wenn dagegen die Gemeinde als
Obrigkeit die Strasse herstellt, ist Ziff. 7 nicht anwendbar.
In solchen Fällen entscheidet die Gemeindeobrigkeit, wogegen
Rekurs zulässig und gegen die Rekursentscheidung die An-
fechtungsklage gegeben ist;