Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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8. über die Frage, ob und in welchem Umfange einem Wege 
oder Platze die Eigenschaft eines öffentlichen zukomme, wenn 
die Wegebaupflichtigen mit einander oder mit dem beteiligten 
Grundstücksbesitzer darüber streiten; 
9. über Ansprüche wegen der Benützung und Unterhaltung 
fliessender Gewässer, sofern diese Ansprüche auf Parteirechtstiteln 
beruhen und sich bei ihnen mehrere Beteiligte gegenüberstehen; 
10. über die Ansprüche, die 
a) nach 8 58 Kranken-Vers.-G., 
b) nach $ 12 R.-G. vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Personen verbunden mit $ 25 des sächs. 
Ges. vom 25. März 1888 zu entscheiden sind. 
An die Stelle des $ 12 des Ges. vom 5. Mai 1886 ist 
8 29 des inzwischen in Kraft getretenen Unfallversicherungsgesetzes 
für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 zu setzen. Nach 
ihm sind ausser den dort bezeichneten Streitigkeiten noch solche 
aus den $S 136, 137, 138 und 142 des insoweit noch geltenden 
Gesetzes vom 5. Mai 1886 zu entscheiden. 
Durch die Fassung unter a und b werden zugleich 8 65 
Abs. 3, 8 72 Abs. 4, & 73 Abs. 1, $ 76 (eingeschriebene Hülfs- 
kassen), & 76c Abs. 2 Kranken-Vers.-G. und $ 14 Gew.-Unf.- 
Vers.-G., sowie die betreffenden Stellen des Unfallversicherungs- 
gesetzes für Land- und Forstwirtschaft mit getroffen. 
Nach $ 58 Kranken-Vers.-G. sind ausser den dort genannten 
noch eine Reihe anderer teils dem Krankenversicherungsgesetz, teils 
den Unfallversicherungsgesetzen angehöriger Streitigkeiten zu ent- 
scheiden. Da die Unfallversicherungsgesetze inzwischen eine ver- 
änderte Fassung erhalten haben und nach $ 1 Abs. 2 des Ges,., 
betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 
1900 da, wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen 
wird, welche hiernach abgeändert oder aufgehoben werden, dar- 
unter die an deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen
	        
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