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8. über die Frage, ob und in welchem Umfange einem Wege
oder Platze die Eigenschaft eines öffentlichen zukomme, wenn
die Wegebaupflichtigen mit einander oder mit dem beteiligten
Grundstücksbesitzer darüber streiten;
9. über Ansprüche wegen der Benützung und Unterhaltung
fliessender Gewässer, sofern diese Ansprüche auf Parteirechtstiteln
beruhen und sich bei ihnen mehrere Beteiligte gegenüberstehen;
10. über die Ansprüche, die
a) nach 8 58 Kranken-Vers.-G.,
b) nach $ 12 R.-G. vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen verbunden mit $ 25 des sächs.
Ges. vom 25. März 1888 zu entscheiden sind.
An die Stelle des $ 12 des Ges. vom 5. Mai 1886 ist
8 29 des inzwischen in Kraft getretenen Unfallversicherungsgesetzes
für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 zu setzen. Nach
ihm sind ausser den dort bezeichneten Streitigkeiten noch solche
aus den $S 136, 137, 138 und 142 des insoweit noch geltenden
Gesetzes vom 5. Mai 1886 zu entscheiden.
Durch die Fassung unter a und b werden zugleich 8 65
Abs. 3, 8 72 Abs. 4, & 73 Abs. 1, $ 76 (eingeschriebene Hülfs-
kassen), & 76c Abs. 2 Kranken-Vers.-G. und $ 14 Gew.-Unf.-
Vers.-G., sowie die betreffenden Stellen des Unfallversicherungs-
gesetzes für Land- und Forstwirtschaft mit getroffen.
Nach $ 58 Kranken-Vers.-G. sind ausser den dort genannten
noch eine Reihe anderer teils dem Krankenversicherungsgesetz, teils
den Unfallversicherungsgesetzen angehöriger Streitigkeiten zu ent-
scheiden. Da die Unfallversicherungsgesetze inzwischen eine ver-
änderte Fassung erhalten haben und nach $ 1 Abs. 2 des Ges,.,
betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni
1900 da, wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen
wird, welche hiernach abgeändert oder aufgehoben werden, dar-
unter die an deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen