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3. Das Verfahren.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Die Verwaltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und er-
heben den Beweis von Amts wegen. Sie entscheiden im
Namen des Königs auf Grund des festgestellten Thatbestands,
wobei sie zwar nicht über den Gegenstand der Verhandlung
hinausgehen dürfen, im übrigen aber weder an die gestellten
Anträge, noch an die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten
Gründe gebunden sind, insbesondere eine angefochtene Entschei-
dung, wenn dabei ein öffentliches Interesse vorliegt, auch zum
Nachteile dessen, der ein Rechtsmittel eingewendet hat, abändern
können. Ihre Urteile dürfen nur die Parteien betreffen und dürfen
auf keine Thatsachen und auf kein Beweismittel gestützt werden,
worüber den Parteien nicht Gelegenheit gegeben war, sich zu
äussern, Alle Urteile, Verfügungen und Entscheidungen, letztere
beiden, soweit gegen sie selbständig Beschwerde erhoben werden
kann, sind mit Gründen zu versehen.
Die Streitverhandlungen sind im allgemeinen öffentlich
und mündlich, die Vorschriften über den Ausschluss der
ODeffentlichkeit entsprechen im wesentlichen den 88 173 und
176 G.-V.-G., ebenso finden diejenigen über die Sitzungs-
polizei und die Gerichtssprache im Gerichtsverfassungs-
gesetze sinngemässe Anwendung, desgleichen sind die 88 79— 90
C.-P.-O. über die Parteivertretung entsprechend anzuwenden
mit der Massgabe, dass das Gericht Bevollmächtigte und Beistände,
die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmässig
betreiben, zurückweisen kann.
Das Gericht hat die Prozessfähigkeit einer Partei, die
Legitimation des gesetzlichen Vertreters und die erforderliche
Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu prüfen, kann
unter Umständen einer nichtprozessfähigen Partei einen be-
sonderen Vertreter bis zum Eintritte des gesetzlichen Ver-