Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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3. Das Verfahren. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
Die Verwaltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und er- 
heben den Beweis von Amts wegen. Sie entscheiden im 
Namen des Königs auf Grund des festgestellten Thatbestands, 
wobei sie zwar nicht über den Gegenstand der Verhandlung 
hinausgehen dürfen, im übrigen aber weder an die gestellten 
Anträge, noch an die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten 
Gründe gebunden sind, insbesondere eine angefochtene Entschei- 
dung, wenn dabei ein öffentliches Interesse vorliegt, auch zum 
Nachteile dessen, der ein Rechtsmittel eingewendet hat, abändern 
können. Ihre Urteile dürfen nur die Parteien betreffen und dürfen 
auf keine Thatsachen und auf kein Beweismittel gestützt werden, 
worüber den Parteien nicht Gelegenheit gegeben war, sich zu 
äussern, Alle Urteile, Verfügungen und Entscheidungen, letztere 
beiden, soweit gegen sie selbständig Beschwerde erhoben werden 
kann, sind mit Gründen zu versehen. 
Die Streitverhandlungen sind im allgemeinen öffentlich 
und mündlich, die Vorschriften über den Ausschluss der 
ODeffentlichkeit entsprechen im wesentlichen den 88 173 und 
176 G.-V.-G., ebenso finden diejenigen über die Sitzungs- 
polizei und die Gerichtssprache im Gerichtsverfassungs- 
gesetze sinngemässe Anwendung, desgleichen sind die 88 79— 90 
C.-P.-O. über die Parteivertretung entsprechend anzuwenden 
mit der Massgabe, dass das Gericht Bevollmächtigte und Beistände, 
die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmässig 
betreiben, zurückweisen kann. 
Das Gericht hat die Prozessfähigkeit einer Partei, die 
Legitimation des gesetzlichen Vertreters und die erforderliche 
Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu prüfen, kann 
unter Umständen einer nichtprozessfähigen Partei einen be- 
sonderen Vertreter bis zum Eintritte des gesetzlichen Ver-
	        
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