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gleichwohl jeden dieser beiden Gegenstände als einen gesonderten,
für sich bestehenden, hinsichtlich deren es nur nahe liegt, bei
Gelegenheit der Regelung des einen zugleich auch diejenige des
anderen vorzunehmen. Als bezeichnend sei in dieser Beziehung
nur angeführt, wie sich in den Motiven zu dem oben erwähnten
bayerischen (f#esetze vom 26. März 1881 hierüber geäussert
ist. Dort heisst es in der Einleitung der Begründung des Ge-
setzentwurfes?°: „Bei Aufstellung dieses Entwurfes ging die
Staatsregierung von dem Grundgedanken aus, dass einerseits die
Mittel zur Handhabung einer kräftigen, den Richterstand vor
unreinen Elementen bewahrenden Disciplin unerlässlich seien,
anderseits aber zum Schutze der Unabhängigkeit des Richter-
amtes wirksame, die Unparteilichkeit und Gerechtigkeit der Recht-
sprechung in Disciplinarfällen in vollem Masse verbürgende Ein-
richtungen getroffen werden müssen, sowie dass gleiche Fürsorge
auch bezüglich der ausserhalb des Disciplinarverfahrens (!) er-
folgenden Versetzung von Richtern auf eine andere Stelle oder
in den Ruhestand wider ihren Willen einzutreten habe.“
„Der Entwurf ordnet nur die Disciplinarverhältnisse der
Richter, sowie (!) das Verfahren bei unfreiwilliger Versetzung
derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand und lässt
die übrigen Rechtsverhältnisse, wie solche in der Dienstes- und
Pensionspragmatik geregelt sind, unberührt.“
Es sind also hier die Disciplinarverhältnisse einerseits und
die unfreiwillige Versetzung anderseits als zwei selbständige
Gegenstände, deren Regelung vom Entwurf unternommen ist,
nebeneinander gestellt.
Aber auch dem Wesen der Sache nach dürfte wohl die
unfreiwillige Versetzung, wie die in Frage stehenden badischen
und hessischen Gesetze solche vorsehen, nicht als eine discipli-
narische Massregel zu betrachten sein. Die Disciplin ist die
35 Verh. der bayerischen Kammer der Abgeordneten aus dem Jahre
1880 Beilagen Bd. IX Beilage 882 S. 587.